Stellt ein Planer einer Verkehrsanlage in seinen Plänen Ingenieurbauwerke dar, für die er nicht gleichzeitig in derselben Leistungsphase auch die Objektplanung im Auftrag hat, kann er nach § 46 Abs. 4 Nr. 2 HOAI 10 % der anrechenbaren Kosten dieser Ingenieurbauwerke als Teil seiner anrechenbaren Kosten ansetzen.
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