Bei vorvertraglichen Akquiseverhältnissen ist es sinnvoll, eine Vereinbarung zu treffen, die nicht formbedürftig ist. Die – noch nicht rechtskräftige – Entscheidung eines Oberlandesgerichtes zeigt, dass selbst bei einem Nichtvorliegen eines konkludenten Planungsvertragsverhältnisses der Planer nicht völlig rechtlos ist. Er kann zumindest eine Aufwandsentschädigung verlangen, wenn er diese angekündigt hat und die Bauherrenschaft hierauf eingegangen ist.
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