Bahnübergangsplatten, Andreaskreuze und Schrankenanlagen sind im Sinn der HOAI Anlagen des Straßenverkehrs, auch wenn sie laut Eisenbahnkreuzungsgesetz zu den Eisenbahnanlagen zählen. Nicht zur Verkehrsanlage gehören Signalanlagen der Bahn, auch wenn diese zu koordinieren sind. Das ist Thema der Honorarzone, sodass Bahnübergänge im innerstädtischen Bereich meist der Honorarzone IV zuzuordnen sind.
Frage 1: Ein Ingenieur: „Mein Auftraggeber meint, dass die von mir geplanten Bahnübergangsplatten nicht zu meinen anrechenbaren Kosten zählen, weil diese nach Eisenbahnkreuzungsgesetz Teil der Eisenbahnanlage und nicht Teil der Straße seien. Stimmt das?“
Frage 2: Ein Auftraggeber: „Ich habe bei einem Verkehrsanlagenplaner die Planung eines Bahnübergangs beauftragt. Nun will er auch die Schranken- und Lichtsignalanlage und sogar die Eisenbahnsignalanlagen zu seinen anrechenbaren Kosten zählen, schließlich habe er diese aufwändigst koordiniert. Entspricht das der HOAI?“
Frage 3: Ein Auftraggeber: „Ich will die Planung eines Bahnübergangs vergeben. Was ist die zutreffende Honorarzone?“
Vorab: Auf Nachfrage haben die Anfrager jeweils mitgeteilt, dass es um vereinbarte oder zu ereinbarende Grundleistungen für Straßenverkehrsanlagennach HOAI gehe.
Zur HOAI: § 45 Nr. 1 HOAI benennt Anlagen des Straßenverkehrs, § 45 Nr. 2 HOAI Anlagen des Schienenverkehrs. Nach § 11 Abs. 1 HOAI sind Honorare für diese beiden Anlagen mit getrennten anrechenbaren Kosten zu ermitteln. Was zu einer Verkehrsanlage im Sinn der HOAI gehört, hat die Rechtsprechung geklärt. So hat der BGH im Urteil vom 23.02.2006 – VII ZR 168/04 entschieden, dass alle „Gegenstände“, welche im Sinn der StVO (Straßenverkehrsordnung) zu einer funktionsfähigen Straßenverkehrsanlage gehören, auch im Sinn der HOAI zur Verkehrsanlage gehören. So seien alle Ausstattungsgegenstände von der HOAI erfasst, die aus konstruktiven oder rechtlichen Gründen für die Nutzung erforderlich seien. Folglich seien Beschilderungen der Ausstattung/den Nebenanlagen von Verkehrsanlagen zuzuordnen. Das Leistungsbild für die Objektplanung einer Verkehrsanlage sei nach der Systematik der HOAI lediglich insoweit eingeschränkt, dass Objekte, die zu einem anderen in der HOAI geregelten eistungsbild gehören, nicht zugleich dem Leistungsbild „Verkehrsanlagen“ unterfallen. Dazu wird im Urteil auf eine frühere Entscheidung des BGH verwiesen. So hat der BGH im Urteilvom 30.09.2004 – VII ZR 192/03 zu einer Autobahn bereits entschieden, dass Anlagen, welche ach DIN 276 den Technischen Anlagen zuzuordnen sind, im Sinn der HOAI Technische Ausrüstung sind. Demnach sind also alle Anlagen, welche der Funktion Straße dienen, laut HOAI Straßenverkehrsanlagen. Technische Anlagen sind nach HOAI getrennt als Technische Ausrüstung zu betrachten.
Für eine Honorarberechnung konform zur HOAI sind also folgende Fragen zu beantworten: › Was sind Anlagen des Straßenverkehrs (§ 45 Nr. 1 HOAI) in der Abgrenzung zu Anlagen des Schienenverkehrs (§ 45 Nr. 2 HOAI)? › Was sind Baukonstruktionskosten oder Ausstattung des Objekts Straßenverkehrsanlage und über § 46 Abs. 1 HOAI anrechenbar? › Was sind Kosten von Technischen Anlagen der Straßenverkehrsanlage und über § 46 Abs. 2 HOAI anrechenbar? › Was sind Kosten von Nebenanlagen von Straßen und über § 46 Abs. 3 Nr. 3 HOAI anrechbar?
Zum Eisenbahnkreuzungsgesetz:
Das EKrG (Eisenbahnkreuzungsgesetz) regelt in § 14 Abs. 2, dass zu den Eisenbahnanlagen auch das dem Straßenverkehr dienende Kreuzungsstück (konkret 2,25 m von jedem äußeren Gleis aus), Schranke, Andreaskreuze, Blinklichter sowie andere Eisenbahnzeichen und zu den Straßenanlagen die Warnzeichen,Baken und andere Straßenverkehrszeichen gehören. Nach § 14 Abs. 1 EKrG geht es beim EKrG jedoch darum, ob der Eisenbahnunternehmer oder der Träger der Straßenbaulast die Kosten für Unterhaltung, Erneuerung oder Betrieb zu übernehmen hat. Das EKrG regelt also, wie eine Kostenaufteilung zwischen der DB AG und einer Stadt zu erfolgen hat. Es regelt weder den Auftrag des Planers noch, wie dieser seine anrechenbaren Kosten oder sein Honorar zu ermitteln hat. Das ist Sache des Vertrags zwischen z. B. einer Stadt und dem beteiligten Planer und richtet sich, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, nach der HOAI.
Auf diesen Grundlagen hat die GHV die Fragen wie folgt beantwortet
Antwort 1: Auf weitere Nachfrage erläutert der Planer, dass er einen Auftrag über die Straßenverkehrsanlage von deutlich vor und nach dem Bahnübergang einschließlich dem eigentlichen Bahnübergang habe. Dafür lege er Achse und Gradienten für die Verkehrsanlage fest und bearbeite auch den gesamten Oberbau einschließlich der Bahnübergangsplatten in allen Leistungsphasen. Dann sind diese funktional Teil der Straßenverkehrsanlage und nicht Teil der Schienenverkehrsanlage, wonach sich die Zuordnung nach HOAI richtet. Sie gehören als Teil des Oberbaus zu den Baukonstruktionskosten und sind damit nach § 46 Abs. 1 HOAI Teil der anrechenbaren Kosten. Das Eisenbahnkreuzungsgesetz ist für die Honorarermittlung für den Planervertrag nicht maßgeblich, es regelt Kostenaufteilungen zwischen der DB AG und z. B. einer Stadt.
Antwort 2: Auf Nachfrage teilt der Auftraggeber mit, dass er dem Planer einen Auftrag über die Planung der Straßenverkehrsanlage des Bahnübergangs erteilt habe und die Planung der Schrankenanlage und der Lichtsignalanlage von einem zweiten und die Eisenbahnsignalanlagen von einem dritten Planer im Auftrag der Bahn geplant würden. Die Schrankenanlage ist nach Auffassung des BGH Ausstattung einer Straßenverkehrsanlage, sie ist nach StVO für eine funktionstaugliche Straßenverkehrsanlage erforderlich. Entsprechend ist sie § 46 Abs. 1 S. 2 HOAI zuzuordnen und damit nur dann anrechenbar, wenn sie auch geplant oder überwacht wird. Im vorliegenden Fall ist sie vom Planer nicht geplant und damit für ihn auch nicht anrechenbar. Die Lichtsignalanlage dient der Regelung des Straßenverkehrs, ist eine in KG 450 der DIN 276 aufgeführte Technische Anlage und damit nach BGH als Technische Ausrüstung im Sinn der HOAI zu verstehen. Solche Anlagen sind nach § 46 Abs 2 HOAI für den Planer der Straßenverkehrsanlage Teil der anrechenbaren Kosten. Die Eisenbahnsignalanlagen dienen nicht der Regelung des Straßenverkehrs, sie dienen der Regelung des Schienenverkehrs, und sind damit Teil der Technischen Anlagen er Schienenverkehrsanlage. Schienenverkehrsanlagen hat der Planer aber nicht im Auftrag, weshalb die Kosten auch nicht zu den anrechenbaren Kosten für ihn zählen. Sie sind m Sinn der HOAI über § 48 Abs. 2 Nr. 3 HOAI als „Einbindung in die Umgebung und das Objektumfeld“ den Planungsanforderungen und damit der Honorarzone zuzuordnen. Auf weitere Nachfrage der GHV teilt der Auftraggeber mit, man habe die Honorarzone III vereinbart. Diese Honorarzone war bei genauer Betrachtung des vorliegenden Falls zu niedrig, hier lag Honorarzone IV vor (siehe auch Antwort 3). Am Ende einigten sich Auftraggeber und Auftragnehmer auf die Anrech enbarkeit nur der Lichtsignalanlage und eine Vertragsanpassung auf Honorarzone IV.
Antwort 3: Straßenverkehrsanlagen für Bahnübergänge sind nicht in der Regelzuordnung der Objektliste nach Anlage 13.2 zu § 48 Abs. 5 HOAI aufgeführt. Damit ist bei Bahnübergängen für die Honorarzone immer eine Punktebewertung nach § 48 Abs. 2 ff. erforderlich. Bis auf den Untergrund (1. Bewertungsmerkmal nach § 48 Abs. 2 HOAI), der mehr oder weniger schwierig sein kann, sind im innerstädtischen Bereich alle anderen Bewertungsmerkmale meist mit hohen bis sehr hohen Planungsanforderungen zu bewerten, sodass eine Punktzahl von mindestens 30 Punkten entsteht und nach § 48 Abs. 4 HOAI die Honorarzone IV gegeben ist. Nur im außerstädtischen Bereich könnte das Bewertungsmerkmal 3 nach § 48 Abs. 2 HOAI, nämlich die Einbindung in die Umgebung und das Objektumfeld, nur geringe Anforderungen aben, sodass auch eine Punktzahl von 25 oder kleiner entstehen könnte.
Vergleicht man hilfsweise dann doch Objekte aus der Objektliste, sind innerörtlich Bahnübergänge mit „innerörtlichen Straßen mit hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder in schwieriger städtebaulicher Situation vergleichbar“, sodass auch deshalb die Honorarzone IV utrifft. Innerörtlich dürfte in einzelnen Fällen sogar die Honorarzone V greifen (sehr hohe verkehrstechnische Bedingungen oder sehr schwierige städtebauliche Situation) und es dürften in nur sehr wenigen Fällen „normale“ Anforderungen gegeben sein. Außerörtlich sind Bahnübergänge mit außerörtlichen Straßen mit besonderen Zwangspunkten vergleichbar, sodass die Honorarzone III greift. So weit sich aus dem Bahnübergang viele besondere Zwangspunkte ergeben, ist auch hier eine Straße mit Honorarzone IV vergleichbar.
Der Auftraggeber hat eine Punktebewertung durchgeführt und die Honorarzone IV ermittelt und seiner Vergabe zugrunde gelegt.
Fazit Bahnübergänge sind ganz besondere Straßenverkehrsanlagen. Honorarrechtlich umfassen sie alle Teile, die der Straße dienen. Bahnübergangsplatten und Schranken sind Baukonstruktionen, Ausstattung oder Nebenanlagen und damit originär Teil der anrechenbaren Kosten einer Straßenverkehrsanlage (so weit beauftragt). Lichtsignalanlagen dienen der Regelung des Verkehrs und sind als Technische Ausrüstung ebenso anrechenbare Kosten. Innerörtlich liegt meist Honorarzone IV oder sogar V, außerörtlich meist Honorarzone III oder IV vor.