Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der arbeitsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung einem Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Verlängerung eines Arbeitsvertrages gewährt, der ohne einen sachlichen Grund befristetet worden war. Es geht dabei um die Auslegung des Paragrafen 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetztes, der auch für Ingenieurbüros eine Brücke zur Festanstellung neuer Mitarbeiter bilden kann, wenn er richtig und sinnvoll angewendet wird. Wieso das so ist, hat das Urteil des Gerichts, das im folgenden Beitrag besprochen wird, deutlich gemacht.
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