Auch für Ingenieure und Architekten gibt es, was die wenigsten von ihnen zu wissen scheinen, eine Möglichkeit, sich als Auftragnehmer von einem geschlossenen Vertrag mit einem Auftraggeber ohne große finanzielle Nachteile und, vor allem, ohne einen triftigen juristischen Grund zu lösen, und zwar mit dem Mittel der sogenannten Bauhandwerkersicherung, deren Kündigungsrecht seit rund zwei Jahren für Ingenieure und Architekten genauso gilt, wie für die Auftraggeber das Kündigungsrecht im Werkvertrag.
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