Eine Honorarvereinbarung auf Basis der Baukostenvereinbarung ist gesetzeswidrig, wenn hierdurch die Mindestsätze der HOAI unterlaufen werden. Auch wenn das Bestreben da ist, Baukostensicherheit für die Bauherrenschaft zu schaffen, kann zu einem „möglichst“ frühen Zeitpunkt keine verbindliche Kostenberechnung vorliegen.
Der eherne Grundsatz der HOAI, wonach verordnete Honorarhöhen nur im Ausnahmefall und durch zuvor geschlossene schriftliche Vereinbarung unterlaufen werden können, hat der Bundesgerichtshof (Urt. v. 24.04.2014 – VII ZR 164/13) wieder einmal bestätigen müssen und bei dieser Gelegenheit gleich festgestellt, dass das auf Betreiben des Verordnungsgebers, nämlich der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrat eingeführte Baukostenvereinbarungsmodell zur HOAI 2009 gesetzwidrig ist.
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