Die Planung der Baustelleneinrichtung übernimmt in aller Regel das Bauunternehmen, da nur dieses weiß, welche Geräte es einsetzen und welche Materialien es vor Ort lagern möchte. Verlangt ein Auftraggeber jedoch vom beauftragten Ingenieur, die Baustelleneinrichtung zu planen, stellt das einen Auftrag für eine Besondere Leistung dar, deren Vergütung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 HOAI frei vereinbar ist.
Es gibt Baustellen, die schwer zugänglich sind und wenig Platz für die Baustelleneinrichtung aufweisen. Müssen die Zugänglichkeit und die Baustelleneinrichtung vom Planer geplant werden, entsteht ein Mehrvergütungsanspruch. Planungsleistungen z. B. für eine Brücke, um den Zugang zur Baustelle zu ermöglichen, stellen Grundleistungen eines eigenen Objekts dar.
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