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Der Umbauzuschlag des Paragrafen 35 der HOAI gibt so manchem Planer noch immer Rätsel auf/Tabellarische Einordnung – Die Regelungen des Paragrafen 35 HOAI für die Leistungen im Bestand werfen bei den Anwendern immer wieder viele Fragen auf. Da nämlich na

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Deutsches Ingenieurblatt 05/2012
Der Umbauzuschlag des Paragrafen 35 der HOAI gibt so manchem Planer noch immer Rätsel auf/Tabellarische Einordnung – Die Regelungen des Paragrafen 35 HOAI für die Leistungen im Bestand werfen bei den Anwendern immer wieder viele Fragen auf. Da nämlich nach der Begriffsbestimmung der neuen HOAI eigentlich jeder Eingriff in die Konstruktion oder in den Bestand bereits zu einem Umbau führt, und nicht mehr, wie früher, ein "wesentlicher" Eingriff, stellt sich heute immer wieder die Frage, mit welchem (Umbau-)Zuschlag das Honorar vereinbart werden kann. Nachfolgender Beitrag soll deshalb etwas Klarheit in die Honorarermittlung beim Bauen im Bestand bringen. Helfen soll dabei auch eine Tabelle für die Einordnung des Zuschlags.

Die Regelungen für den sogenannten Umbauzuschlag finden sich in der HOAI in Paragraf 35 wie folgt:
(1) Für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen kann für Objekte ein Zuschlag bis zu 80 Prozent vereinbart werden. Sofern kein Zuschlag schriftlich vereinbart ist, fällt für Leistungen ab der Honorarzone II ein Zuschlag von 20 Prozent an.
(2) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen von Objekten im Sinne des § 2 Nummer 6 und 7 sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel, die dem Umbau oder der Modernisierung sinngemäß zuzuordnen ist, zu ermitteln…

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