Die Wahlmöglichkeit der Länder zwischen der herkömmlichen bauaufsichtlichen Prüfung einschließlich der Übertragung bauaufsichtlicher Prüfaufgaben auf Prüfingenieure und der privatrechtlichen Prüfung durch Prüfsachverständige hat in der Vergangenheit bei länderübergreifenden Prüfungen und Überwachungen zu Problemen geführt. Dabei ist eine bundeseinheitliche Lösung durchaus denkbar, sagt der Autor dieses Artikels.
Die Gesetzgebungszuständigkeit für das Bauordnungsrecht liegt bei den Ländern. Damit kommt Deutschland auf 16 Landesbauordnungen mit den dazugehörigen Rechtsverordnungen.
Rubrik: Politik
Download
Laden Sie sich diesen geschützten Artikel als Abonnent kostenlos herunter.
- Einloggen und Artikel kostenlos herunterladen
- Diesen Artikel für 1,19 € kaufen*
Hinweis Widerrufsrecht