Eine Beschränkung der ausufernden Haftung von Ingenieuren und Architekten kann dem Grunde nach über zwei Parameter erfolgen. Zum einen kann die Dauer der Haftung beschränkt werden. Diese beträgt Bauwerke betreffend nach § 634 a Abs. 1 Ziff. 2 BGB fünf Jahre. Zum anderen kann die Höhe der Haftung –welche gesetzlich unbegrenzt ist – durch Einführung einer benannten Höchstgrenze limitiert werden.
Beide Möglichkeiten stellen Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen des BGB dar, weshalb sie besonders vereinbart werden müssen. Soweit dies individualrechtlich – also durch Aushandeln – geschieht sind solche Haftungsbeschränkungen möglich.
Rubrik: Recht
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