Eine Neuregelung der HOAI 2013 ist die Einfügung des Begriffes „Abnahme“ in die Fälligkeitsvorschrift des §15 HOAI. Während es in der HOAI 2002 und der HOAI 2009 zur Fälligkeit einer HOAI-Abrechnung genügte, dass die vereinbarten Leistungen objektiv und vertragsgerecht erbracht wurden und übergeben worden waren, muss nun noch das Kriterium der Abnahme vorliegen. War es für die bisherige Rechtsprechung schon schwierig genug, die objektive und vertragsgerechte Leistungserbringung zeitlich als Ausgangspunkt der Fälligkeit des Honorars und des Beginns der Gewährleistungsphase zu bestimmen, wird dies nun noch schwieriger.
Die Abnahme einer Bauleistung selbst hat mit der Abnahme einer Planungsleistung nichts zu tun. Das ist ein Fakt. Die Tatsache, dass der Bauleister und der Planungsleister in Werkvertragsverhältnissen arbeiten, darf nicht dazu führen, die Unterschiedlichkeit der Leistungsgegenstände dieser Werkverträge aus dem Auge zu lassen.
Rubrik: RECHT
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