Grundsätzlich hat die Bauherrenschaft Anspruch darauf, dass der für alle Beteiligten sicherste Weg bei der Planung und Errichtung von Objekten beschritten werden muss. Das funktioniert, indem geltende DIN-Normen eingehalten werden. Ist dies nicht der Fall, erlaubt die Rechtsprechung einen anderen Schluss.
Die Haftung von Werkunternehmern, aber auch von Planern und Objektüberwachern für Werkleistungen, die nicht entsprechend den geltenden Regeln der Technik (g. R. d. T.) geplant bzw. ausgeführt worden sind, ist ein regelmäßig wiederkehrendes Thema.
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