Die Bedarfsplanung des Bauherrn als Vorleistung für die Planung ist ein wesentlicher Erfolgsfaktor für Bauprojekte. Nach wie vor wird ihr nicht genügend Beachtung geschenkt. Mit der Novellierung der HOAI 2013 ist sie jetzt wieder stärker in den Fokus gerückt. Ein guter Anlass, um die Rolle des Bauherrn genauer zu betrachten.
Planungsleistungen sind der Bedarfsdeckung Dritter dienende geistige Prozesse, die einen engen Kontakt zwischen Leistungsgeber (Planer) und Leistungsnehmer (Bauherr) bedingen.1
Eine wesentliche Pflicht des Bauherrn ist, seinen Bedarf im Rahmen der Bedarfsermittlung bzw. Bedarfsplanung nach DIN 18205 festzulegen – eine Voraussetzung für die Planungsleistungen gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).
Rubrik: Recht
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