Zum Ende des Jahres 2018 hat der DIN e. V. eine neue DIN 276:2018-12 herausgebracht, welche neue Definitionen und neue Begriffe für Kostenermittlungen definiert. Demnach sind Kostenschätzungen bis zur 2. Ebene, Kostenberechnungen bis zur 3. Ebene der Kostengliederung und ein Kostenvoranschlag aufzustellen. Nicht oder anders definiert sind dort allerdings Begriffe aus der HOAI oder dem BGB wie Kosteneinschätzung, Kostenanschlag und verpreistes Leistungsverzeichnis. Hier sollte genau aufgepasst werden.
Frage 1 und 2: Ein Auftraggeber stellt folgende zwei Fragen: „Kann ich von meinem Architekten verlangen, dass er die Kostenberechnung nach Kostengruppen in der dritten Ebene der Kostengliederung ohne zusätzliche Vergütung erstellt? Das ist doch so in der neuen DIN 276 geregelt. Und wäre dann diese Kostenberechnung Honorargrundlage nach HOAI?“
Frage 3: Ein Ingenieur hat folgende Frage: „Muss ich heute neben dem verpreisten Leistungsverzeichnis auch noch einen Kostenvoranschlag nach 4.3.5 der neuen DIN 276 erstellen?“
Frage 4: Ein Fachplaner will wissen: „Warum definiert eine neue DIN 276 nicht auch den Begriff der Kosteneinschätzung, welcher seit Anfang 2018 im BGB verwendet wird?“
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