Die HOAI verstößt nicht gegen EU-Recht, da sie Wettbewerb unter Freiberuflern erst ermöglicht. Sie ist nicht diskriminierend, sondern erforderlich und verhältnismäßig. Sie führt zu mittelständigen Unternehmensstrukturen, verhindert schlecht vorbereitete Investitionsentscheidungen von Auftraggebern und gibt Architekten und Ingenieuren den Freiraum für die Entwicklung kreativer Lösungen.
Die Europäische Kommission hat mit Schreiben vom 18.06.2015 den ersten Schritt zu einem Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet. Sie teilt darin mit, dass die Bundesrepublik Deutschland mit der Beibehaltung verpflichtender fester Tarife für Architekten und Ingenieure (HOAI) ihren Pflichten gemäß Artikel 15 Abs. 1, Abs. 2 lit. g) und Abs. 3 der RL 2006/123/EG (Dienstleistungsrichtlinie) und Artikel 49 AEUV nicht nachgekommen sei.
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