Das übliche Vertragsmuster bei Brückenplanungen ist das HVA F-Stb. Dieses fordert über technische allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) bereits für „Entwurfsunterlagen“ eine Tiefe in der Bearbeitung, die teilweise der Leistungsphase 5 Ausführungsplanung in der Objektplanung entspricht. Doch wo verläuft vertraglich die Grenze zwischen Entwurfs- und Ausführungsplanung?
Ist in der Vertragsurkunde nur eine Entwurfsplanung „nach HOAI“ vereinbart, muss der Planer auch nur diese erbringen und noch keine Ausführungsplanung. Denn Widersprüche gehen dann zu Lasten des Auftraggebers, wenn der Vertrag von ihm vorgegeben ist. Fordert der Auftraggeber die Bearbeitung nach den AVB, beauftragt er eine Ausführungsplanung.
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