Eine Brücke besteht aus zwei Widerlagern, auf denen eine Überbaukonstruktion liegt, welche wiederum den Verkehr aufnimmt. Bei Autobahnbrücken hat man oft zwei Überbauten, für jede Richtungsfahrbahn getrennt. Solange aber nicht jeder Überbau ein eigenes, getrenntes Widerlager hat, sind auch solche Brücken nur eine Brücke im Sinne der HOAI. Zudem sind Brücken grundsätzlich längere Bauwerke, sodass ohne Weiteres auch kein Ausnahmetatbestand nach § 7 Abs. 3 HOAI vorliegt.
Anfrage 1: Ein Auftraggeber möchte wissen, ob er bei einem VgV-Verfahren ein Angebot eines Planers annehmen könne, welcher bei einer Autobahnbrücke mit zwei Überbauten das Honorar für den zweiten Überbau unter Anwendung von § 11 Abs. 3 HOAI sowohl für die Objekt- als auch für die Tragwerksplanung nur noch zur Hälfte berechnen wolle.
Anfrage 2: Ein Planer berichtet, dass er von seinem Auftraggeber zur Abgabe eines Angebots für die Objektplanung einer Brücke aufgefordert worden sei. Als Vertragsmuster müsse das HVA F-Stb herangezogen werden und er solle in Zeile 11.4 des Formblatts „10555 – Honorarermittlung Ingenieurbauwerke“ einen ordentlichen Abschlag wegen großer Längenausdehnung anbieten. Er wisse aber gar nicht, was er dafür ansetzen solle.
Zur Anfrage 1: Auf Nachfrage teilt der Auftraggeber mit, dass es um eine Brücke gehe, welche sich vereinfacht wie in Abbildung 1 darstellt. Es liege also eine Brücke bestehend aus einem linken und einem rechten Widerlager sowie zwei Überbauten für jede Fahrtrichtung getrennt vor. Der Planer argumentiere, er habe in der Objekt- und Tragwerksplanung für die Überbauten nur einen einmaligen Aufwand und könne die Ergebnisse von einem auf den anderen Überbau übertragen. Diesen Vorteil wolle er über § 11 Abs. 3 HOAI an den Auftraggeber weitergeben. Auf weitere Nachfrage teilt der Auftraggeber mit, dass die Brücke in einer Kurve liege, mit der Folge, dass beide Überbauten verschiedene Längen, Radien und Höhen hätten. Beide Überbauten hätten auch tatsächlich nur ein gemeinsames Widerlager auf jeder Seite.
Was die GHV empfiehlt
Die GHV hat dem Auftraggeber empfohlen, das Angebot mit dem Planer nachzuverhandeln, weil es so nicht zuschlagsfähig ist, da es die Mindestsätze der HOAI unterschreitet. So regelt § 2 Abs. 1 HOAI, dass Ingenieurbauwerke Objekte sind, und § 11 Abs. 1 HOAI, dass sich das Honorar für jedes Objekt getrennt ergibt, außer, wenn die Ausnahmen von § 11 Abs. 2 ff. HOAI greifen. In der Verordnungsbegründung zu § 41 (BR-Ds. 334/13) stellt der Verordnungsgeber klar, dass Bauwerke, die funktional eine Einheit bilden, als ein Objekt anzusehen sind. Hierbei ist es herrschende Meinung und gängige Rechtsprechung, dass ein Bauwerk dann eine funktionale Einheit, also ein Objekt, darstellt, wenn die einzelnen Bauwerksteile so miteinander verbunden sind, dass sie nur gemeinsam ihre bestimmungsgemäße Funktion erfüllen können (ausführlicher Kalte/Wiesner im Deutschen Ingenieurblatt Ausgabe 10/2016, S. 46). Im vorliegenden Fall können beide Überbauten ihre bestimmungsgemäße Funktion nur gemeinsam mit den Widerlagern erfüllen. Sie sind baulich und in der Folge auch funktional untrennbar miteinander verbunden. Sie sind nur Bauwerksteile einer Brücke. Das gilt zunächst für die Objektplanung. Da jedoch die Tragwerksplanung nach § 49 Abs. 1 HOAI nur die Fachplanung für die Objektplanung, hier eines Ingenieurbauwerks, ist, folgt die Objektbildung für die Tragwerksplanung der Objektbildung des Ingenieurbauwerks. Liegt aber nur ein Objekt vor, gibt es schon keinen Ausnahmefall nach § 11 Abs. 1 HOAI und die Regeln des § 11 Abs. 2 ff. HOAI und damit auch § 11 Abs. 3 HOAI greifen nicht. Liegt ein Objekt vor, ergibt sich das Honorar aus den anrechenbaren Kosten dieses einen Objekts. Damit kann sich das Honorar für die Objekt- und Tragwerksplanung für das eine vorliegende Objekt nur aus der Summe der anrechenbaren Kosten aller Bauwerksteile ergeben und eine Reduzierung der anrechenbaren Kosten ist aus § 11 Abs. 3 HOAI heraus nicht zu begründen.
Dieses Ergebnis lässt sich verdeutlichen, wenn man nur kurz der Bewertung des Planers folgt. Denn wenn jeder Überbau ein eigenständiges Objekt wäre, dann würde sich die Frage stellen, was die Widerlager funktional wären. Diese müssten dann jeweils weitere getrennte Objekte sein, sodass vier Objekte vorlägen. Und wenn (wie im vorliegenden Fall tatsächlich gegeben) Brückenpfeiler hinzukämen, wären das dann jeweils eigene Objekte? Eine solche Aufteilung von Bauwerken in Bauwerksteile sieht die HOAI nicht vor. Und selbst, wenn man das außer Acht lässt, wären im vorliegenden Fall die beiden Überbauten nicht dem § 11 Abs. 3 HOAI, sondern dem § 11 Abs. 2 HOAI zuzuordnen, weil sie nicht identisch sind, sondern nur ähnlich. Dann wäre die Vergütungsfolge aus § 11 Abs. 2 HOAI, dass sich das Honorar aus der Summe der anrechenbaren Kosten beider Überbauten ergäbe. Damit ist man, was die anrechenbaren Kosten betrifft, bei demselben Ergebnis wie bei einem Objekt. Es geht also nicht, dass die anrechenbaren Kosten niedriger angeboten werden, als sich diese zwingend aus der HOAI ergeben. Der Planer kann ein Honorar nur in den Grenzen der Mindest- und Höchstsätze variieren (§ 7 Abs. 1 HOAI); der Auftraggeber kann auch nur in dieser Spanne werten.
Anders wäre die Situation erst dann, wenn beide Richtungsfahrbahnen tatsächlich mittels jeweils einer eigenen Brücke realisiert wären, also so, wie in Abbildung 2 dargestellt. Dann wäre zunächst ein Fall von § 11 Abs. 1 HOAI gegeben (Es lägen zwei Objekte vor, weil beide Brücken ihre bestimmungsgemäße Funktion eigenständig erfüllen können.), und es wäre sodann weiter zu prüfen, ob § 11 Abs. 2 HOAI greift und sich das Honorar aus der Summe der anrechenbaren Kosten ergibt, oder ob § 11 Abs. 3 HOAI greift, weil beide Brücken identisch sind, und sich das Honorar als Wiederholungshonorar für die zweite Brücke (vereinfacht) nur zu 50 % ergibt. Liegen beide Brücken in einer Kurve, sind sie allein wegen der unterschiedlichen Radien nicht identisch; es greift § 11 Abs. 2 HOAI.
Zur Anfrage 2: Der Planer teilt auf Nachfrage mit, dass es sich um eine Brücke mit rd. 50 m Länge handelt, welche vereinfacht der Abbildung 3 entspricht.
Das sagt die GHV
Bei dieser Anfrage geht es um die Regelung von § 44 Abs. 7 HOAI. Dieser sieht bei Ingenieurbauwerken mit großer Längenausdehnung, bei denen der Planungsaufwand in einem Missverhältnis zum ermittelten Honorar steht, vor, dass § 7 Abs. 3 HOAI anzuwenden ist. § 7 Abs. 3 HOAI ist die Norm, welche es im Ausnahmefall zulässt, ein Honorar auch unterhalb der HOAI-Mindestsätze zu vereinbaren. Hierzu gibt es bereits Rechtsprechung. So hat die VK Brandenburg, Beschluss vom 25.06.2014 - VK 6/14 (IBR 2014, 1284), über einen Fall entschieden, bei dem es um eine 236 m lange Autobahnbrücke mit acht Feldern mit getrennten Überbauten (wie in Abbildung 1 zur Anfrage 1 dargestellt) ging. Die Kammer hatte sich ausführlich mit der Regelung von § 7 Abs. 3 HOAI befasst und sieht diesen nur bei extremen Ausnahmefällen auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 22.05.1997 - VII ZR 290/95 zum § 4 Abs. 2 HOAI 1996/2002, als gegeben an, jedenfalls nicht für den zu entscheidenden Fall. Liegt bei einer solchen Brücke kein Ausnahmefall vor, liegt bei der hier angefragten Brücke mit rund 50 m Länge sicher ebenso kein Ausnahmefall vor. Ein solcher wäre z. B. dann denkbar, wenn es um eine Brücke ginge, welche mehrere Kilometer lang ist. Eine solche ist kein Fall von § 7 Abs. 3 HOAI, weil sie mit ihren anrechenbaren Kosten aus den Tafelwerten fiele und dann ein Honorar nach § 7 Abs. 2 HOAI ohnehin frei vereinbar wäre. Deshalb ist praktisch kein Fall in der HOAI denkbar, bei dem § 7 Abs. 3 HOAI in Verbindung mit § 44 Abs. 7 HOAI bei üblichen Brücken greifen könnte. Den Erstellern des HVA F-Stb ist entsprechend zu empfehlen, das Formblatt zu ändern. Es führt Auftraggeber und Auftragnehmer nur in eine falsche Richtung.
Fazit
Eine Aufteilung unter Anwendung von § 11 Abs. 3 HOAI im Fall von Brücken entsprechend Abbildung 1 führt grundsätzlich zu einer unwirksamen Vereinbarung, weil damit die Mindestsätze der HOAI unterschritten werden. Die HOAI kennt nur anrechenbare Kosten für ganze Brücken und nicht für Brückenteile. Bei üblichen Brücken innerhalb der Tafelwerte ist auch kein Ausnahmefall von § 7 Abs. 3 HOAI in Verbindung mit § 44 Abs. 7 HOAI erkennbar. Brücken sind von Natur aus Linienbauwerke, was die HOAI bereits über die Degression bei den Tafelwerten berücksichtigt hat.