Obgleich der Begriff „Vertrag“ bekanntlich von „vertragen“ kommt, gibt es in der Praxis Fälle, bei denen der Bauvertrag nicht mit der Herstellung des versprochenen Werks beendet wird, sondern vorzeitig durch Kündigung. Die Kooperationsbereitschaft ist zum Zeitpunkt einer Vertragsbeendigung durch eine Kündigung i. d. R. verloren gegangen. Die Ursachen hierfür sind zahlreich und mannigfaltig. Exemplarisch benannt seien die Unzufriedenheit über die Leistungserbringung, Unklarheiten in der Projektabwicklung, nicht ausreichende Leistungsfähigkeit aus Sicht der Auftraggeber und umgekehrt unzureichende bzw. stark verzögerte/verweigerte Zahlungsbereitschaft, unklare/verspätete (Vor-)Planungsleistungen, fehlende Mitwirkung bzw. Kooperation. Ebenfalls zahlreich sind die rechtlichen Variationen, aufgrund derer ein Vertragsverhältnis beendet werden kann. Dieser Beitrag zeigt, aus Sicht der Verfasser, elementare rechtliche Grundlagen auf, mit dem Ziel, anschließend unterschiedliche Abrechnungsprobleme darzustellen. Im Vordergrund stehen die baubetrieblichen Folgen und Lösungen, obwohl die juristischen Voraussetzungen den Rahmen dafür vorgeben. Die Frage, ob und wie Bauleistungen nach einer Kündigung abzurechnen sind, hängt wesentlich von der Art der Kündigung ab.
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