Vor Abschluss eines Vertrages über Planungsleistungen im Ausland sollte ein Ingenieurbüro sich vorrangig um die Berufshaftpflichtversicherung gemäß jeweiliger landesspezifischer Rechtslage kümmern – denn die muss passen und eingepreist werden. Ist der Auftrag unter Dach und Fach, hat die Fürsorgepflicht gegenüber den für den Auslandseinsatz vorgesehenen Mitarbeiter oberste Priorität. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Leben, Gesundheit und Vermögen des Mitarbeiters zu schützen. Der Mitarbeiter – und gegebenenfalls auch seine Angehörigen – sollen durch den Auslandseinsatz nicht schlechter gestellt werden als im Inland. Dafür haftet das Unternehmen...
Rubrik: Management
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