Erstmalig mit der HOAI 2013 ist der Begriff des „Tragwerks“ honorarrechtlich definiert. Welche Baukonstruktionsteile nach § 49 Abs. 2 HOAI unter den Begriff Tragwerk fallen und welche nicht, sowie die Vergütung der unterschiedlichen Leistungen sind Gegenstand dieses Beitrages.
So fallen nach § 49 Abs. 2 HOAI nur die Baukonstruktionsteile unter den Begriff Tragwerk, welche für die Standsicherheit von Gebäuden oder Ingenieurbauwerken maßgeblich sind. Fassaden von Gebäuden oder Geländer von Brücken fallen folglich nicht unter den Begriff.
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