Eine Planung ist dann vertragsgerecht, wenn sie die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Entsprechen Bauwerke den üblichen Qualitäts- und Komfortstandards, darf der Bauherr auch verlangen, dass die nicht näher beschriebenen Details einer dem Objekt angemessenen Qualität entsprechen.
Jeder Planer und jeder Unternehmer ist verpflichtet, eine Planung und eine Ausführung so zu produzieren, dass die zugesicherten Eigenschaften nach Vertrag vorliegen und das Produkt der Planung nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichem oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern nach § 633 Abs. 1 BGB.
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