Nach einer durch den Bundesminister der Finanzen für allgemein anwendbar erklärten Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 14.05.20141 gilt für Ingenieurgesellschaften, die bilanzierungspflichtig sind2, dass ein zu versteuernder Gewinn bereits dann vorliegt, wenn ein HOAI-Abschlagszahlungsanspruch nach § 8 Abs. 2 HOAI 2009 bzw. § 15 Abs. 2 HOAI 2013 entstanden ist.
Der BFH hatte zu entscheiden, ob HOAI-Abschlagsrechnungen für erbrachte Leistungen bereits als realisierter Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG angesehen werden können.
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