Unter bestimmten Gesichtspunkten sind die Leistungsbilder der HOAI nicht maßgebend für den notwendigen Leistungsumfang eines Planers. Sie können zur Auslegungshilfe eines Vertragsverhältnisses hinzugezogen werden, aber nicht auf den Prozentpunkt genau eine Grundleistung bewerten.
Mit der notwendigen Klarheit hat das OLG Celle bestätigt, dass die HOAI-Leistungsbilder kein Arbeitsprogramm für denjenigen Ingenieure sind, welche HOAI-Verträge abschließen oder die HOAI zur Grundlage ihres Vertrages machen.
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