Fordert der Auftraggeber zunächst, dass der Planer nur 1.000 m Straßenverkehrsanlage, später dann aber, dass er 1.100 m Straßenverkehrsanlage plant, kann dieser die Kostenberechnung mit den Kosten für die zusätzlichen 100 m fortschreiben. Fordert der Auftraggeber zunächst, dass der Planer einen Kanalstauraum in der Bahnhofsstraße, später, dass er ihn in einer Parallelstraße plant, kann der Planer das Honorar erneut abrechnen.
Frage 1:
Ein Auftraggeber möchte wissen, ob ein ihm vorliegendes Pauschalhonorarangebot eines Planers angemessen sei. Hintergrund sei, dass der Gemeinderat beschlossen habe, nachträglich die bereits bei dem Planer beauftragte Straßenplanung noch einmal zu verändern, nachdem weitere Zuschüsse verfügbar sind.
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