Werden nur Teile eines Bauwerks beauftragt, bestimmt der Vertragsgegenstand das Objekt als maßgebliche Abrechnungseinheit im Sinne der HOAI. Dann ergibt sich das Honorar aus den anrechenbaren Kosten dieses Objekts. Was allerdings nicht geht, ist, dass Bauwerksteile vertraglich als separate Objekte vereinbart werden, obwohl das Objekt insgesamt zu planen ist. Dann bleibt das gesamte Objekt die Abrechnungseinheit.
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