In § 46 HOAI 2013 sind die Besonderen Grundlagen des Honorars für die Objektplanung von Verkehrsanlagen beschrieben, die Amtliche Begründung enthält einen ergänzenden Kommentar zur Anwendung. Dennoch treten in der Praxis der Honorarermittlung gehäuft Fragen zur Behandlung von Ausstattung, technischen Anlagen und Nebenanlagen von Verkehrsanlagen auf (1). Die Abgrenzung der Objektplanung Verkehrsanlage gegenüber der Fachplanung Technische Ausrüstung ist nicht eindeutig.
Rubrik: Recht
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