Wenn dem Planer alle Fälle davonzuschwimmen drohen, weil er die berechtigte Sorge hegt, dass sein Auftraggeber ihm seine Honorare vorenthalten will oder nicht mehr bezahlen kann, dann dürften ihm die Bauhandwerkersicherungshypothek oder die Bauhandwerkersicherung (nach Paragraf 648/648 a BGB) ein willkommenes Instrument für die Absicherung seiner Ansprüche sein. Was diese beiden traditionellen und immer wieder missverstandenen Absicherungen für die Architekten und Ingenieure bedeuten können, erläutert deshalb der folgende Beitrag.
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