Welcher Teil einer Brücke gehört honorarrechtlich zum Bauwerk und welcher zur Verkehrsanlage? Wie die Abgrenzung verläuft und wo eine genaue Zuordnung vorgenommen werden sollte, damit die anrechenbaren Kosten konform zur HOAI ermittelt werden können, beschreibt dieser Beitrag.
Bei Brücken stellt sich die Frage, welcher Teil honorarrechtlich noch zum Ingenieurbauwerk Brücke gehört und wo die Verkehrsanlage beginnt. Bei Straßenverkehrsbrücken dienen Deckschichten und Leitplanken bereits dem Straßenverkehr und sind damit der Straßenverkehrsanlage (§ 45 Nr. 1 HOAI) zuzuordnen.
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