Mit Datum vom 04.07.2019 hat der EuGH in der Sache Rs. 377/17 entschieden, dass die Mindest- und Höchstsätze der HOAI gegen EU-Recht verstoßen. Die GHV wird in einer Serie Fragen von Ingenieuren zum Urteil und zu seinen Folgen aufgreifen und beantworten. Dieser Beitrag befasst sich in erster Linie mit dem Urteil. Weitere Artikel beinhalten die Folgen für zivilrechtliche Streitigkeiten, für das Vergabeverfahren und für neu zu schließende Verträge.
Frage 1: Ein Ingenieur: „Warum ist denn die HOAI, eine seit fast 40 Jahren gut funktionierende Verordnung, angegriffen worden und warum wurde der Prozess verloren?“
Frage 2: Ein Ingenieur: „Was genau hat denn der EuGH entschieden?“
Frage 3: Ein Ingenieur: „Gibt es Möglichkeiten, die HOAI doch noch zu behalten oder sogar eine weitere Instanz zu bemühen?“
Frage 4: Ein Auftraggeber: „Was bedeutet die Entscheidung für meine laufenden Verträge?“
Vorab
Die EU-Kommission hat die Aufgabe sicherzustellen, dass alle EU-Länder das EU-Recht ordnungsgemäß anwenden. In dieser Funktion wird sie auch als „Hüterin der Verträge“ bezeichnet. Meint sie, dass ein Mitgliedsstaat gegen EU-Recht verstößt, startet sie ein Vertragsverletzungsverfahren (VVV). Im vorliegenden Fall hat die EU-Kommission ein VVV gegen die Bundesrepublik Deutschland (BRD) angestrengt, weil die BRD die Mindest- und Höchstsätze der HOAI beibehalten wollte, obwohl diese nach Meinung der EUKommission die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit beschränken.
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