Beim Thema Verkehrsanlagen widersprechen sich Verordnungstext und Verordnungsbegründung bezüglich Anlagen der Technischen Ausrüstung und Ingenieurbauwerken. Folgt man der Verordnung, besteht wie in der HOAI 2009 hierfür ein eigener Vergütungsanspruch. Anders ist dies, wenn man der Begründung folgt; es gibt nur das Objekt „Verkehrsanlage“. Das Honorar wäre also erheblich niedriger als in der HOAI 2009. Dann wäre die HOAI 2013 für Verkehrsanlagen eine Mogelpackung. Auftragnehmer könnten solche Planungen gar nicht mehr anbieten, weil unauskömmlich.
Rubrik: Recht
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