Neue Vergütungssätze für Sachverständige

JVEG 2021

Deutsches Ingenieurblatt 1-2/2021
Recht

Die Vergütungssätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) für Sachverständige sowie für Sprachmittler wurden zuletzt am 1. August 2013 an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat deshalb im Jahr 2017 mit der Überprüfung der Vergütungssätze des JVEG begonnen. Im dem vom BMJV eingerichteten Beirat war auch die Bundesingenieurkammer vertreten. Nach über drei Jahren seit Beginn der Arbeit an der Novellierung wurde am 21.12.2020 das neue JVEG im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 3229) veröffentlicht und ist am 01.01.2021 in Kraft getreten. Neben verschiedenen Gesetzesänderungen, die dazu beitragen sollen, das Abrechnungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, hat es insbesondere auch eine Erhöhung der Vergütungssätze zum Inhalt.

Gegenstand der Vorbereitung der Novellierung des JVEG war neben der Evaluierung der gesetzlichen Regelungen auch eine begleitende repräsentative Befragung der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nach den in der Privatwirtschaft erzielten Vergütungssätzen. Diese bildeten die Grundlage für die Neufestsetzung der Vergütungssätze des JVEG. Auch die von den Ingenieurkammern der Länder bestellten und vereidigten Sachverständigen wurden hierzu befragt.

Größter Kritikpunkt war – und bleibt auch nach wie vor beim neuen JVEG – der sogenannte „Justizrabatt“, den die damalige Bundesministerin der Justiz, Brigitte Zypries, schon im Jahr 2004 beim ersten Inkrafttreten des JVEG in Ansatz gebracht hatte. Dahinter verbirgt sich ein Abzug von der in der Privatwirtschaft ermittelten marktüblichen Vergütung für Sachverständige. Es handele sich – so die Gesetzesbegründung – beim Staat um einen solventen Dauerauftraggeber, der nicht insolvent werden könne. Im Jahr 2004 betrug der „Justizrabatt“ noch 20 Prozent, nach der letzten Novellierung 2013 noch zehn Prozent und in der seit dem 01.01.2021 geltenden Fassung des Gesetzes immer noch fünf Prozent.

Die Bundesingenieurkammer hat gemeinsam mit den Vertretern der öffentlichen Bestellungskörperschaften und Verbände schon zu Beginn des Gesetzgebungsvorhabens gefordert, dass der Justizrabatt bei der aktuellen Novellierung entfallen müsse. Die Bestellungszahlen der Sachverständigen bei den Kammern stagnieren und sind teilweise sogar rückläufig, weshalb die bereits im Jahr 2018 ermittelte marktübliche Vergütung auch einen wichtigen Beitrag zur Nachwuchsgewinnung darstellt. Lange hat die Bundesregierung ihren Willen zur Abschaffung des viel kritisierten Justizrabatts bekräftigt. In dem am 16.09.2020 beschlossenen Regierungsentwurf wird der Wegfall des Justizrabatts ausdrücklich noch wie folgt begründet:
„Der bisher mit Rücksicht auf die öffentlichen Haushalte der Länder vorgenommene Abschlag von zehn Prozent („Justizrabatt“) soll entfallen, um die Marktbezogenheit der Honorarsätze besser widerzuspiegeln. Hierdurch soll die Attraktivität des Sachverständigenberufs gestärkt werden, die in den vergangenen Jahren – nicht zuletzt aufgrund nachlassender finanzieller Lukrativität – spürbar gelitten hat.“

Noch im November 2020 widersprach die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung den Empfehlungen der zuständigen beratenden Ausschüsse des Bundesrats, die in Anbetracht der auch durch die Corona-Pandemie gebeutelten Länderhaushalte einen zehnprozentigen Justizrabatt sowie ein späteres Inkrafttreten der neuen Vergütungssätze gefordert hatten.

Im Gesetzgebungsvorhaben zu dem Gesetzespakt des Kostenrechtsänderungsgesetzes (KostRÄG), in dem auch das JVEG enthalten ist, drohten die Länder der Bundesregierung im Anschluss jedoch damit, das geplante Inkrafttreten des KostRÄG zum 01.01.2021 durch Anrufung des Vermittlungsausschusses zu blockieren. Daraufhin hat sich die Bundesregierung mit den Ländern auf einen Kompromiss zur Entlastung der Länderhaushalte geeinigt. Durch diesen wurden die in Anlage 1 zu § 9 JVEG ausgewiesenen Vergütungssätze in letzter Minute doch noch um fünf Prozent reduziert.

Vergütungssätze für Ingenieure
Die ursprünglich marktüblichen Vergütungssätze in der Privatwirtschaft wurden 2018 mit einer Marktanalyse durch die Befragung der von den Kammern bestellten Sachverständigen ermittelt. Immerhin lässt sich auch nach dem Abzug von fünf Prozent aktuell in den für Ingenieurinnen und Ingenieuren wesentlichen Bestellungsgebieten wie der Schadensfeststellung und -ursachenermittlung bei Gebäuden eine Steigerung in Höhe von 23,53 % und bei der Begutachtung von Planungsleistungen in Höhe von 31,25 % auf jeweils 105,- Euro verzeichnen.

Für die Bewertung von Immobilien und Rechten an Immobilien wurde der Vergütungssatz von 95,- auf 115,- Euro angehoben.
Erstmals festgelegt wurde ein Vergütungssatz für das neu aufgenommene Sachgebiet Geotechnik, Erd- und Grundbau in Höhe von 100,- Euro.

Bei den ebenfalls erstmals in die Anlage 1 aufgenommenen Sachgebieten Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen beträgt der Vergütungssatz jeweils 110,- Euro, bei Windkraftanlagen 120,- Euro.

In der Neufassung des Gesetzes wurde die Gewährung eines Vorschusses für die Sachverständigenleistung erleichtert. Künftig soll es möglich sein, einen Vorschuss auf die Vergütung schon dann zu bewilligen, wenn die zu erwartende Vergütung für bereits erbrachte Teilleistungen einen Betrag von 1.000,- Euro (bisher: 2.000,- Euro) übersteigt. Damit wird im Interesse der Sachverständigen eine Reduzierung der Vorfinanzierungsverpflichtung erreicht.

Der Fahrkostenersatz in § 5 JVEG zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten für das Kfz wurde von 0,30 Euro auf 0,42 Euro für jeden gefahrenen Kilometer erhöht.

Verfahrens- und
Abrechnungsverbesserungen

Daneben gibt es weitere grundsätzliche Verbesserungen im neuen JVEG zu verzeichnen. Diese sind insbesondere in der Verfahrensbeschleunigung und einem vereinfachten Abrechnungsverfahren unter Vermeidung zeitaufwändiger Auseinandersetzungen mit den Kostenbeamten der Gerichte zu sehen.

Von Sachverständigen insbesondere in ingenieurrelevanten Bestellungsgebieten wird oft von der Möglichkeit des § 13 Abs. 2 Satz 2 JVEG Gebrauch gemacht, um eine höhere als die in Anlage 1 ausgewiesene Vergütung zu erzielen. Hierbei ist es künftig für die gerichtliche Zustimmung nicht mehr erforderlich, dass sich zu dem gesetzlich bestimmten Honorar keine geeignete Person zur Übernahme der Tätigkeit bereit erklärt. Diese Voraussetzung wurde gestrichen, da sie sich in der praktischen Anwendung nicht bewährt und darüber hinaus die Verfahren oft verzögert hat.

Nach § 7 JVEG wird in den Fällen, in denen Schwarz-Weiß-Kopien oder -Ausdrucke neben Farbkopien oder -Ausdrucken abgerechnet werden, für beide Arten von Kopien und Ausdrucken gesondert für die jeweils ersten 50 Seiten bis DIN A3 in Höhe von 1,- Euro je Seite und in Höhe von 0,30 Euro für jede weitere Seite gewährt.

Ferner können nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 JVEG die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen anstelle der tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen nun auch in Form einer Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars, höchstens jedoch in Höhe von 15,- Euro geltend gemacht werden.

Die Änderungen des neuen JVEG sind in einer Synopse auf der Internetseite der Bundesingenieurkammer dargestellt:
bingk.de/wp-content/uploads/2021/01/JVEG-Aenderungen_Synopse_071220.pdf

Ausblick
Erleichterungen in der Kommunikation mit den Gerichten werden sich für Sachverständige auch dadurch ergeben, dass sie zukünftig elektronisch mit den Gerichten korrespondieren können. Ein Referentenentwurf des BMJV vom Dezember 2020 eröffnet den Sachverständigen die Möglichkeit, Dokumente auf elektronischem Weg an die Gerichte zu versenden. Umgekehrt können die Sachverständigen nun auch von den Gerichten auf elektronischem Wege adressiert werden.

Dazu soll ihnen bis 2022 ein eigenes besonderes elektronisches Postfach – eBO – zur Verfügung stehen. Bisher war Sachverständigen die elektronische Kommunikation mit den Gerichten lediglich über eine elektronische Signatur oder eine Einreichung bei den Gerichten per De-Mail möglich. Diese konnten jedoch ihrerseits mit den Sachständigen nicht auf elektronischem Weg kommunizieren.

Die Bundesingenieurkammer hat sich zusammen mit den Länderkammern bereits im Jahr 2018 gegenüber den Landesjustizverwaltungen für eine Einbeziehung der Sachverständigen in den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten ausgesprochen und unterstützt in ihrer aktuellen Stellungnahme zum Referentenentwurf diese Absicht der Bundesregierung.

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