Bei Stufenverträgen gilt die zum Zeitpunkt der späteren Beauftragung gültige HOAI. Dabei ist zu beachten, dass bei diesen Verträgen nicht die bei Vertragsschluss der frühen und bereits beauftragten Leistungsphasen gültige HAOI über die gesamte Vertragslaufzeit gilt. In manchen Fällen kann es zu einem Mehrvergütungsanspruch für Planer kommen.
Der BGH hat mit Urteil vom 18.12.2014 wie folgt entschieden: Bei Stufenverträgen gilt die HOAI zum Zeitpunkt der späteren Beauftragung.
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