Tritt an einem fertigen Bauwerk ein Schaden auf, der auf einem Planungsfehler oder auf einem Versäumnis bei der Bauüberwachung beruht, dann muss der verantwortliche Planer die Kosten tragen, die zur Beseitigung dieses Fehlers notwendig sind. Diese Rechtsprechung ergänzend hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass der Planer auch die Kosten für die korrigierende Neu- und Umplanung übernehmen muss, die bisher von der Haftpflicht abgedeckt waren. Es bleibt nun abzuwarten, ob die Versicherer, deren Schadenskalkulationen mit diesem Urteil um einen wesentlichen Posten entlastet worden sind, jetzt konsequenterweise auch ihre Prämien senken.
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