Am 21. Oktober 2010 erging ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), mit dem Anschlagpunkte in zwei Kategorien unterteilt wurden.1 Dabei ging es darum, welche Anschlagpunkte zur „Persönlichen Schutzausrüstung“2 zählen und welche als Bauprodukte3 eingestuft werden. Je nach Zuordnung galten nun für bestimmte Anschlageinrichtungen andere Zulassungskriterien, deren Umsetzung in der Praxis überhaupt nicht realisiert war. Aus dem Nichts mussten Prüfkriterien und Prüfverfahren erarbeitet werden.
2012 hat das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) die Bauregelliste überarbeitet und fordert seitdem eine zusätzliche Zulassung für die Verankerung von Anschlageinrichtungen, die für den dauerhaften Verbleib am Gebäude konzipiert sind.
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