Praktische Hinweise und Umsetzungshilfen für Planungsbüros

Absenkung der Umsatzsteuer vom 01.07. bis 31.12.2020

Deutsches Ingenieurblatt 7-8/2020
Politik

Die Bundesingenieurkammer hat gemeinsam mit dem Bund Deutscher Baumeister (BDB), dem Verband Beratender Ingenieure (VBI), der Bundesvereinigung der Prüfingenieure für Bautechnik (BVPI) und in Kooperation mit der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einen Leitfaden zur praktischen Umsetzung der von der Bundesregierung beschlossenen temporären Absenkung der Mehrwertsteuer erstellt. Darin werden für den Berufsalltag der Planer relevanten Fragestellungen thematisiert. Die Hinweise der Berufsverbände dienen in erster Linie der Orientierung. Bei Detailfragen empfiehlt die Bundesingenieurkammer allen Ingenieuren, sich mit ihrem Steuerberater oder einem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen.

Der Koalitionsausschuss hat am 3. Juni 2020 in einem Bündel von Maßnahmen zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie unter anderem beschlossen, dass der Mehrwertsteuersatz = Umsatzsteuersatz befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19 % auf 16 % (der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 %) gesenkt wird.Da der Anwendungserlass erst wenige Tage vor dem 1. Juli 2020 endgültig vorlag, hatten der BDB, die BIngK, der BVPI und der VBI in Kooperation mit der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorab (Stand 16. Juni 2020) ihren Mitgliedern in einem Merkblatt erste Antworten auf die dringendsten Fragen geben.
Das Merkblatt beantwortete folgende Fragen:

  • Was bedeutet die Senkung der Steuersätze grundsätzlich für die Erbringung von Werk-/Dienstleistungen?
  • Welche Bedeutung hat das Datum der Rechnungsstellung für den anzuwendenden Steuersatz?
  • Bis wann müssen Rechnungen erstellt werden für Leistungen, die bis zum 1. Juli abgeschlossen wurden?
  • Was ist bei der Preisvereinbarung zu beachten?
  • Wie werden Abschlagsrechnungen im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 behandelt und welcher Steuersatz gilt in diesen Fällen?
  • Besonderheiten bei Dauerleistungen (z. B. Vermietung/ Leasing, Wartungen, Überwachungen)
  • Wann liegen bei Planungsverträgen wirtschaftliche Teilleistungen i. S. d. Steuerrechts vor und wie erfolgt der Nachweis?
  • Gelten weitere Besonderheiten bei der Abrechnung nach gesetzlichen Gebührentabellen?
  • Welche Besonderheiten gilt es bei der Prüfung von Schlussrechnungen zu beachten?
  • Welche Besonderheiten gibt es bei Rechnungen für Bauleistungen, die diesen Zeitraum betreffen?

Wer ist betroffen und welche Chancen ergeben sich für die Unternehmer?

Sämtliche Unternehmer, damit auch Architekten und Ingenieure, sind von der geplantenSteuersatzsenkung betroffen. Zielsetzung der geplanten Maßnahme ist zwar, dass die Unternehmer die Vorteile der Steuersatzsenkung durch Preisnachlässe an ihre Kunden weitergeben. Jedoch profitieren leistende Unternehmer dann, wenn sie eine Bruttopreis-Vereinbarung (Kaufpreis inklusive Umsatzsteuer) mit ihren Kunden getroffen haben, weil bei gleichbleibendem Preis weniger Umsatzsteuer an den Staat abzuführen ist.
Beziehen die Planer als Leistungsempfänger Eingangsleistungen, die nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigen (z. B., weil diese im Zusammenhang mit umsatzsteuerfreien Grundstücksveräußerungen stehen), ergibt sich eine Entlastung, soweit Nettopreis-Vereinbarungen vorliegen und die Umsatzsteuer für im Zeitraum der Steuersenkung bezogene Leistungen lediglich mit 16 % zu Buche schlägt.

Auswirkungen der Mehrwertsteuersenkung

1. Was bedeutet die Senkung der Steuersätze grundsätzlich für die Erbringung von Werk-/Dienstleistungen?
Die Umsatzsteuer entsteht für den Ausgangsumsatz grundsätzlich, wenn die Leistung erbracht ist. Der Zeitpunkt der Steuerentstehung bestimmt wiederum den anzuwendenden Steuersatz.
Wenn z. B. eine Werkleistung oder eine Dienstleistung im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 erbracht wird und die Leistung so als am 31. Dezember 2020 ausgeführt gilt, ist der gesenkte Steuersatz maßgebend. Dies gilt auch, wenn der Leistungsbeginn für eine Werkleistung oder Dienstleistung bereits vor dem 1. Juli 2020 liegt, die Leistung jedoch bis zum 31. Dezember 2020 ausgeführt wird.
Für Leistungen, die ab dem 1. Juli 2020 beauftragt werden und beginnen, die aber erst nach dem 31. Dezember beendet werden, ist dagegen der in 2021 geltende Steuersatz maßgeblich. Besonderheiten bestehen im Fall von Abschlagszahlungen (siehe 5.) und Teilleistungen (siehe 7.) sowie bei Dauerleistungen (siehe 6.).

2. Welche Bedeutung hat das Datum der Rechnungsstellung für den anzuwendenden Steuersatz?
Das Datum der Rechnungsstellung hat grundsätzlich keine Bedeutung für die Steuerentstehung. Das bedeutet, dass die Steuer z. B. auch dann über eine im Dezember 2020 erbrachte Leistung im Dezember 2020 entsteht, wenn die Rechnung erst nach dem 31. Dezember 2020 ausgestellt wird. Die Höhe bzw. der Ausweis der Umsatzsteuer ist unabhängig von dem Datum der Rechnungsstellung, bei Abschlagsrechnungen jedoch abhängig vom Zeitpunkt der Vereinnahmung des vereinbarten Leistungsentgelts (siehe zu Abschlagsrechnungen 5).

3. Bis wann müssen Rechnungen erstellt werden für Leistungen, die bis zum 1. Juli abgeschlossen wurden?
In Bezug auf die Steuersatzsenkung sind keine gesonderten Fristen zur Rechnungsstellung zubeachten. Es sind weiterhin die allgemeinen Fristen zur Rechnungsstellung zu beachten (6-Monatsfrist für die Erstellung von Rechnungen an Unternehmer sowie für Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück unabhängig von der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers). Soweit dies möglich ist, ist aus praktischer Sicht die zeitnahe Vorbereitung der Abrechnung der bis zum 30. Juni 2020 erbrachten Leistungen empfehlenswert, um die Umstellung der Steuerkennzeichen zu erleichtern.

4. Was ist bei der Preisvereinbarung zu beachten?
Ob sich ein zwischen den Parteien eines Vertrags vereinbartes Entgelt für eine Werk-/Dienstleistung oder Lieferung durch die Steuersatzsenkung ändert, hängt neben etwaigen zivilrechtlichen Verjährungsfristen maßgeblich davon ab, ob zwischen den Vertragsparteien eine sog. Bruttopreis- oder Nettopreisvereinbarung getroffen wurde.
Nettopreisvereinbarungen liegen vor, wenn das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart wurde. In diesem Fall ist eindeutig, dass der Käufer nur den jeweils aktuell anwendbaren Umsatzsteuerbetrag schuldet. Bei einer Senkung des anzuwendenden Steuersatzes mindert sich der Gesamtpreis. Zu empfehlen ist die Formulierung „zzgl. (etwaig) gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer“.
Von einer Nettopreisvereinbarung kann auch ausgegangen werden, wenn in bereits bestehenden Verträgen z. B. „zzgl. derzeit 19 % Umsatzsteuer“ vereinbart wurde. Wurde im Vertrag die Höhe des Steuersatzes ausdrücklich und ohne weitere Einschränkung angegeben, also z. B. „Kaufpreis zzgl. 19 % Umsatzsteuer“, wird man durch ergänzende Vertragsauslegung im Regelfall ebenfalls zum Ergebnis kommen, dass die Vertragsparteien die jeweils gesetzlich geschuldete Steuer vereinbaren wollten, die sich durch die vorübergehende Steuersatzänderung reduziert. Dient ein Vertrag mit ausdrücklicher Angabe des Steuersatzes als Rechnung, ist jedoch eine Anpassung erforderlich (siehe hierzu 6. Dauerleistungen).
Bei Bruttopreisvereinbarungen ändert sich der Gesamtpreis durch die Steuersatzänderung nicht. Statt bisher 19 % bzw. 7 % sind 16 % bzw. 5 % aus dem vereinbarten Gesamtpreis herauszurechnen. In einigen Bundesländern ist mit den Gebühren für die Prüfingenieure die Umsatzsteuer abgegolten. Die Prüfingenieure haben die Umsatzsteuer in der Rechnung allerdings gesondert auszuweisen (siehe dazu z. B. § 31 PPVO Mecklenburg-Vorpommern). Werden also z. B. 1.000 Euro Gebühren abgerechnet, stehen auf der Rechnung 840,34 Euro zuzüglich 159,66 Euro Umsatzsteuer (19 %). Da die Höhe von gesetzlich oder durch Verordnung vorgegebenen Gebühren von der Absenkung der Umsatzsteuer ohne weitere Regelung unberührt bleibt, wirkt dies wie eine Bruttopreisvereinbarung. Mit der Senkung des Steuersatzes auf 16 % erhöht sich das Nettoentgelt (im Beispiel auf 862,07 Euro durch Anwendung eines Divisors von 1,16).

5. Wie werden Abschlagsrechnungen im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 behandelt und welcher Steuersatz gilt in diesen Fällen?
In den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts (z. B. Anzahlungen, Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen) vor Ausführung der Leistung oder Teilleistung gezahlt wird, entsteht die Steuer bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist.

Szenario 1: Vereinbarter Leistungszeitraum endet zwischen 1. Juli und 31. Dezember 2020.
Der gesenkte Steuersatz ist auch auf ab Juli 2020 vereinnahmte Abschlagszahlungen anzuwenden, wenn die Leistung im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 ausgeführt wird. Das heißt, dass sowohl auf die Anzahlung als auch auf Beträge in der Schlussrechnung der geänderte Steuersatz (16 % bzw. 5 %) anzuwenden ist. Bei noch im Juni 2020 neu ausgestellten Abschlagsrechnungen gestattet das neue BMF-Entwurfsschreiben, einheitlich für den gesamten Leistungszeitraum bereits über den geänderten Steuersatz (16 % oder 5 %) abzurechnen.
Bereits in der Vergangenheit ausgestellte Rechnungen über die Abschlagszahlungen waren zwar im damaligen Zeitpunkt mit einem Steuersatz von 19 % bzw. 7 % richtig ausgestellt (z. B. eine Abschlagsrechnung im Mai 2020 und tatsächliche Leistungserbringung im Juli 2020). Jedoch ist im Zeitpunkt der Leistungserbringung der Steuersatz von 16% bzw. 5% anzuwenden.
Die Abschlagsrechnung ist daher in einer Schlussrechnung zu korrigieren, in der die Umsatzsteuer für die gesamte Leistung/Teilleistung nach den ab 1. Juli 2020 geltenden Steuersätzen (16 % bzw. 5 %) ausgewiesen wird. Für die mit 19 Prozent oder 7 Prozent besteuerten Anzahlungen ist in Zeile 26 bzw. 27 der Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020 ein negativer Differenzbetrag einzutragen. Die Berichtigung ist allerdings erst für den Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Leistung ausgeführt wurde. In der Schlussrechnung sind sowohl die Anzahlung als auch etwaige Schlussbeträge mit dem gesenkten Steuersatz (16 % bzw. 5 %) auszuweisen.

Szenario 2: Im Juni 2020 wird eine Abschlagsrechnung gestellt und die Vorauszahlung für den vereinbarten Leistungszeitraum vom 1. Juni 2020 bis 31. Januar 2021 vereinnahmt
In den umgekehrten Fällen (Anzahlung im Juni 2020) und Ende des Leistungszeitraums nach dem 31. Dezember 2020 (z. B. im Januar 2021) ist der Abschlag mit einem Steuersatz von 19 % abzurechnen. Die Leistung wird mit Ablauf des Leistungszeitraums am 31. Januar 2021 erbracht. Es ist davon auszugehen, dass am 31. Januar 2021 ebenfalls wieder der Steuersatz von 19 % Anwendung findet, sodass sich die temporäre Steuersatzsenkung auf 16 % vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 in diesem Beispielsfall nicht auswirkt.

Szenario 3: Im Juli 2020 wird eine Vorausrechnung gestellt und die Vorauszahlung für den vereinbarten Leistungszeitraum vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 vereinnahmt.In diesem Szenario ist die Abschlagsrechnung grundsätzlich mit einem Steuersatz von 16 % auszustellen. Die Leistung wird mit Ablauf des Leistungszeitraums am 30. Juni 2021 erbracht. Es ist davon auszugehen, dass am 30. Juni 2021 wieder der Steuersatz von 19 % Anwendung findet, sodass die Abschlagsrechnung durch eine End-/Schlussrechnung zu korrigieren ist. In der Endrechnung ist die für die vor dem 1. Januar 2021 vereinnahmten Teilentgelte geschuldete weitere Umsatzsteuer (zwei Prozentpunkte beim ermäßigten Steuersatz, drei Prozentpunkte beim regulären Steuersatz) zusätzlich anzugeben. Die weitere Umsatzsteuer, die auf die im Voraus vereinnahmten Teilentgelte entfällt, ist grundsätzlich für den Voranmeldungszeitraum Juni 2021 anzumelden und zu entrichten, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Der Vorsteuerabzug kann insoweit vom Leistungsempfänger beansprucht werden, sobald die Leistung ausgeführt ist und die Endrechnung oder Restrechnung vorliegt.

6. Besonderheiten bei Dauerleistungen (z. B. Vermietung/Leasing, Wartungen,Überwachungen)

Dauerleistungen werden über unterschiedliche Leistungszeiträume erbracht (z. B. monatlich, (halb-)jährlich, mehrjährig oder ohne zeitliche Begrenzung). Grundsätzlich entsteht hier die Steuer an dem Tag, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet. Gerade bei unbefristeten Dauerleistungen werden diese jedoch über kürzere Zeitabschnitte abgerechnet (z. B. die vereinbarte monatliche Mietzahlung), sodass hier für die Steuerentstehung maßgebend ist, wann diese kürzeren Zeiträume enden, da diese steuerlich grundsätzlich als Teilleistungen angesehen werden.
Erstreckt sich der Leistungszeitraum (oder der kürzere Abrechnungszeitraum) auf einen Zeitabschnitt, der vor der Senkung des Steuersatzes beginnt und danach endet, so gilt die (Teil-) Leistung zum Ablauf des Zeitraums als ausgeführt, also zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits der neue Steuersatz gilt. Erstreckt sich der Leistungszeitraum z. B. vom 15. Juni 2020 bis zum 14. Juli 2020, dann ist für diese Dienstleistung vollständig der gesenkte Steuersatz abzurechnen.
Bei Dauerleistungen werden häufig sogenannte Dauerrechnungen ausgestellt oder der Vertrag selbst gilt als Rechnung. In diesem Fall enthält der Vertrag auch ausdrücklich den anzuwendenden Steuersatz und den geschuldeten Steuerbetrag.
Hier ist darauf zu achten, dass bei Dauerrechnungen bzw. den Verträgen entsprechende Anpassungen vorgenommen werden, da sonst ein unzutreffender Steuerausweis gegeben ist (§ 14c UStG).

7. Wann liegen bei Planungsverträgen wirtschaftliche Teilleistungen i. S. d. Steuerrechts vor und wie erfolgt der Nachweis?

Werden Teilleistungen zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2020 erbracht, ist insoweit der niedrigere Steuersatz anzuwenden. Teilleistungen setzen voraus, dass eine Gesamtleistung nach wirtschaftlicher Betrachtung teilbar ist und sie nicht als Ganzes, sondern in Teilen geschuldet und bewirkt wird. Dazu ist eine gesonderte Vereinbarung für bestimmte Teile des Entgelts erforderlich. Dabei reicht es nicht immer aus, wenn für einzelne Leistungsteile gesonderte Entgeltabrechnungen durchgeführt werden. Die Bauwirtschaft führt Werklieferungen und Werkleistungen im Allgemeinen nicht in Teilleistungen, sondern als einheitliche Leistungen aus, auch wenn vor Ausführung der Leistung regelmäßig Vorauszahlungen bzw. Abschlagszahlungen geleistet werden, die dann zur früheren Entstehung der Steuer führen (vgl. Abschn. 13.2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 und Abschn. 13.5 UStAE).
So stellen z. B. die Leistungen nach HOAI grundsätzlich einheitliche Leistungen dar, auch wenn durch die Aufgliederung der Leistungsbilder in Leistungsphasen bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Teilbarkeit besteht. Die Aufgliederung in Teilhonorare führt noch nicht zu Teilleistungen, denn das Honorar wird fällig, wenn die Leistungen abgenommen sind und eine prüffähige Honorarschlussrechnung vorliegt (§ 15 Abs. 1 HOAI, Abschn. 13.3 Abs. 1 UStAE).
Zusätzliche vertragliche Vereinbarungen über eine gesonderte Ausführung und Honorierung einzelner Leistungsphasen sind daher erforderlich, damit Teilleistungen vorliegen. Die Finanzverwaltung fordert daher im Regelfall Nachweise, dass sich aus den vertraglichen Vereinbarungen Regelungen für eine gesonderte Ausführung/Abnahme und Abrechnung ergeben. Insoweit sich dadurch Teile von der Gesamtleistung abgrenzen lassen, liegen Teilleistungen vor.
Als Beispiel wird im Umsatzsteueranwendungserlass ein Bauunternehmer aufgeführt, der sich verpflichtet hat, zu Einheitspreisen die Maurer- und Betonarbeiten sowie den Innen- und Außenputz an einem Bauwerk auszuführen, wobei die Maurer- und Betonarbeiten einerseits und der Innen- und der Außenputz andererseits zu unterschiedlichen Zeiten ausgeführt, gesondert abgenommen und abgerechnet werden.
Das BMF-Schreiben in seiner jetzigen Entwurfsfassung erkennt als Abgrenzungshilfe bis zum 30. Juni 2020 erbrachte Teilleistungen an, wenn folgende vier Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es muss sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Werklieferung oder Werkleistung handeln.
  • Der Leistungsteil muss, wenn er Teil einer Werklieferung ist, vor dem 1. Juli 2020 abgenommen worden sein; ist er Teil einer Werkleistung, muss er vor dem 1. Juli 2020 vollendet oder beendet worden sein.
  • Vor dem 1. Juli 2020 muss vereinbart worden sein, dass für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung entsprechende Teilentgelte zu zahlen sind. Sind für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung zunächst keine Teilentgelte gesondert vereinbart worden, muss die vertragliche Vereinbarung vor dem 1. Juli 2020 entsprechend geändert worden sein.
  • Das Teilentgelt muss gesondert abgerechnet werden.

Gelten weitere Besonderheiten bei der Abrechnung nach gesetzlichen Gebührentabellen?

Grundsätzlich sind auch hier die allgemein gültigen Aussagen zur Steuerentstehung, Erstellung und Korrektur von Abschlags- und Schlussrechnungen zu beachten. Die Höhe von gesetzlich oder durch Verordnung vorgegebenen Gebühren bleibt von der Absenkung der Umsatzsteuer unberührt. Bei Gebühren, in denen die Umsatzsteuer enthalten ist (z. B. nach § 30 Abs. 5 Satz 6 der Muster-Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen), hat der Steuerschuldner im Leistungszeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 16 % Umsatzsteuer auszuweisen bzw. an das Finanzamt abzuführen (siehe hierzu auch unter 4.). Die HOAI enthält eine spezielle Entgelt- und Umsatzsteuerklausel (§ 16 HOAI), die bewirkt, dass über diese Klausel immer der jeweils gültige Umsatzsteuersatz Anwendung findet. Somit ist in diesen Fällen weder eine Vertragsanpassung im Bereich der Umsatzsteuerklausel erforderlich, noch sind Ausgleichsansprüche durchzusetzen. Die Planungsbüros können als Auftragnehmer auf Basis der HOAI automatisch Umsatzsteuer „in richtiger Höhe“ einfordern.

8. Welche Besonderheiten gilt es bei der Prüfung von Schlussrechnungen zu beachten?

Szenario 1: Eingehende Schlussrechnung enthält Leistungen, die vor dem 1. Juli 2020 erbracht wurden.

Variante 1: Vor dem 1. Juli 2020 geleistete Abschlagszahlung
Rechtsfolge a.): auf eine Teilleistung oder Leistung, die ebenso vor dem 1. Juli erbracht wird:

  • Es greifen die Steuersätze in der bisherigen Höhe: 19 % bzw. 7 %.
  • Dieser Steuerbetrag ist in der Schlussrechnung nicht mehr zu korrigieren.
    Rechtsfolge b.): auf eine Teilleistung oder Leistung, die im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 erbracht wird:
  • Es ist grundsätzlich eine Anpassung in der Schlussrechnung auf die dann reduzierten Steuersätze in der Höhe von 16 % bzw. 5 % erforderlich.
  • Bei im Juni 2020 geleistetem Abschlag ist es laut Entwurf des BMF-Schreibens erlaubt, in der Abschlagsrechnung bereits mit dem gesenkten Steuersatz abzurechnen, sodass der Steuerbetrag in der Schlussrechnung nicht mehr zu korrigieren ist.

Rechtsfolge c.): auf eine Teilleistung oder Leistung, die ab dem 1. Januar 2021 erbracht wird:

  • Hier ist davon auszugehen, dass die Steuersätze in der bisherigen Höhe (19 % bzw. 7 %) greifen.
  • Der Steuerbetrag ist daher in der Schlussrechnung nicht mehr zu korrigieren.

Der Deutsche Steuerberaterverband hat der Finanzverwaltung nahegelegt, Vereinfachungsregelungen zu treffen, nach denen für bereits abgerechnete Leistungen die Besteuerung mit 19 % bzw. 7 % Umsatzsteuer nicht zu beanstanden ist. Dem zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfänger soll aus derartigen Rechnungen gleichfalls ein Vorsteuerabzug in Höhe des ausgewiesenen Steuersatzes (19 % bzw. 7 %) gewährt werden. Das gleiche Vorgehen wird zum Jahreswechsel 2020/2021 für die Rückkehr zu den derzeitigen Steuersätzen empfohlen.

Variante 2: Vor dem 1. Juli erbrachte Teilleistung
Rechtsfolge a.): Die Gesamtleistung wird auch noch vor dem 1. Juli 2020 ausgeführt.

  • Keine Anpassung in der Schlussrechnung (Steuersätze 19 % bzw. 7 %).

Rechtsfolge b.) Die Gesamtleistung wird später ausgeführt:

  • Der auf diese Teilleistung entfallende Steueranteil ist weiterhin mit 19 % bzw. 7 % zu berechnen.
  • Gleiches gilt für die ab dem 1. Januar 2021 ausgeführten Teilleistungen.
  • Nur der auf die anderen, im Zeitraum von Juli bis Dezember 2020 ausgeführten, Teilleistungen entfallende Steueranteil ist mit 16 % bzw. 5 % zu berechnen.

Szenario 2: Eingehende Schlussrechnung enthält Leistungen, die zwischen dem 1. Juli und31. Dezember 2020 erbracht wurden.

Variante 1: Zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember 2020 geleistete AbschlagszahlungRechtsfolge a.): auf eine Teilleistung oder Leistung, die im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 erbracht wird.

  • Hier greifen die Steuersätze in der reduzierten Höhe: 16 % bzw. 5 %.
  • Dieser Steuerbetrag ist in der Schlussrechnung nicht mehr zu korrigieren.

Rechtsfolge b.): auf eine Teilleistung oder Leistung, die ab dem 1. Januar 2021 erbracht wird.

  • Hier ist davon auszugehen, dass bei Leistungsausführung wieder die Steuersätze in der bisherigen Höhe (19 % bzw. 7 %) greifen.
  • Dies ist in der Schlussrechnung zu berücksichtigen. Die auf die vereinnahmten Teilentgelte geschuldete weitere Umsatzsteuer (zwei Prozentpunkte beim ermäßigten Steuersatz, drei Prozentpunkte beim regulären Steuersatz) ist zusätzlich in der Schlussrechnung anzugeben.

Variante 2: Zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember 2020 erbrachte Teilleistung

Rechtsfolge a.): Die Gesamtleistung wird auch in diesem Zeitraum ausgeführt.

  • Keine Anpassung in der Schlussrechnung (Steuersätze 16 % bzw. 5 %).

Rechtsfolge b.) Die Gesamtleistung wird später ausgeführt:

  • Der auf diese Teilleistung entfallende Steueranteil ist weiterhin mit 16 % bzw. 5 % zu berechnen.
  • Nur der auf die anderen, ab dem 1. Januar 2021 ausgeführten Teilleistungen entfallende Steueranteil ist mit 19 % bzw. 7 % zu berechnen.

Szenario 3: Eingehende Schlussrechnung enthält Leistungen, die ab dem 1. Januar 2021 erbracht wurden

Insoweit eine Schlussrechnung ab dem 1. Januar 2021 vereinnahmte Abschläge oder ausgeführte Teilleistungen enthält, ist davon auszugehen, dass für diese bei Leistungsausführung wieder die Steuersätze in der bisherigen Höhe (19 % bzw. 7 %) anzuwenden sind. Der Steuerbetrag ist in der Schlussrechnung nicht mehr zu korrigieren.

9. Welche Besonderheiten gibt es bei Rechnungen für Bauleistungen, die diesen Zeitraum betreffen?

Die Rechnungen der Bauunternehmen werden üblicherweise vom Planer geprüft, bevor die Zahlung durch den Bauherrn als Empfänger der Leistungen erfolgt. Der Bauherr ist im Regelfall nicht selbst Bauleister im Sinn des § 13b UStG.
Bei der Prüfung, ob die Rechnungen den gesetzlichen Rechnungsanforderungen entsprechen, ist besonderes Augenmerk auf die Angabe des Leistungszeitraums und dementsprechend des korrekten Steuersatzes zu legen. Unter Verweis auf die Ausführungen zu 5., 6. und 9. ist besondere Sorgfalt bei der Prüfung von Anzahlungs- sowie Schlussrechnungen und Rechnungen über Dauerleistungen geboten und es ist zu prüfen, ob Teilleistungen vereinbart und korrekt abgerechnet worden sind (siehe Ausführungen zu 7.).
Erbringt der Bauherr selbst nachhaltig Bauleistungen, schuldet der Bauherr aus erhaltenen Bauleistungen nach dem Prinzip der Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger nach § 13b UStG selbst die Umsatzsteuer. Die Rechnungen der Bauunternehmen dürfen in diesem Fall keine Umsatzsteuer ausweisen und es ist ein Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers erforderlich. Für die Versteuerung beim Bauherrn gilt hier ebenfalls die Absenkung der Steuersätze für im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 erbrachte Bauleistungen.

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