Betrachtet man die gesetzlichen Regelungen für die Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieure und der Architekten, so ergibt sich, dass beide Berufe die Sachverständigentätigkeit als gesetzliche Berufsaufgabe durch den Gesetzgeber zugeordnet bekommen haben (zum Beispiel in den Paragrafen 1 Absatz 5 Satz 2 und 27 Absatz 1 des nordrhein-westfälischen Baukammerngesetzes – BauKaG NRW). Dabei wird dem Beratenden Ingenieur die Sachverständigentätigkeit explizit und direkt zugeordnet, während dem Architekten diese als Möglichkeit seiner Berufsausübung zugeordnet wird.
– Paragraf 1 Nr. 2 Absatz 5 Satz 2 besagt: Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-Tätigkeiten gehören.
– Paragraf 27 Absatz 1 BauKaG NRW legt fest: Berufsaufgabe der Beratenden Ingenieure ist … sowie Sachverständigentätigkeit…
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