Berufshaftpflichtversicherer achten darauf, dass die jedem Vertrag zu Grunde liegenden Regelungswerke akribisch eingehalten werden. So sehen die Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren beispielsweise vor, dass jährlich, auf eine entsprechende Aufforderung hin (die auch durch einen Aufdruck auf der Beitragsrechnung erfolgen kann), der Versicherte eine Mitteilung darüber zu machen hat, ob und in welchem Umfang sich das versicherte Risiko geändert hat. Ziel der Versicherer ist es, die Beitragsbemessung zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren Dies erfolgt gemäß Ziffer 5.2.3 der Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren (VBHAI). Geschieht eine entsprechende Rückmeldung nicht, regelt Ziffer 6.2.3 der VBHAI, dass eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Beitragsunterschiedes zwischen ursprünglich versichertem und tatsächlich abgefragtem Risiko fällig wird…
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