RECHT - BGH setzt Grenze bei der Höhe von Vertragsstrafen

Haftpflichtversicherung: Gewissenhafte jährliche Meldung an den Versicherer ist notwendig – Planer müssen gegenüber ihrem Versicherer jährlich – nach Aufforderung – erklären, ob und in welchem Umfang sich das zu versichernde Risiko verändert hat. Tun sie

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Deutsches Ingenieurblatt 11/2012
Haftpflichtversicherung: Gewissenhafte jährliche Meldung an den Versicherer ist notwendig – Planer müssen gegenüber ihrem Versicherer jährlich – nach Aufforderung – erklären, ob und in welchem Umfang sich das zu versichernde Risiko verändert hat. Tun sie dies nicht, droht eine Vertragsstrafe. Deren mögliche Höhe hat der Bundesgerichtshof nun allerdings gedeckelt.

Berufshaftpflichtversicherer achten darauf, dass die jedem Vertrag zu Grunde liegenden Regelungswerke akribisch eingehalten werden. So sehen die Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren beispielsweise vor, dass jährlich, auf eine entsprechende Aufforderung hin (die auch durch einen Aufdruck auf der Beitragsrechnung erfolgen kann), der Versicherte eine Mitteilung darüber zu machen hat, ob und in welchem Umfang sich das versicherte Risiko geändert hat. Ziel der Versicherer ist es, die Beitragsbemessung zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren Dies erfolgt gemäß Ziffer 5.2.3 der Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren (VBHAI). Geschieht eine entsprechende Rückmeldung nicht, regelt Ziffer 6.2.3 der VBHAI, dass eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Beitragsunterschiedes zwischen ursprünglich versichertem und tatsächlich abgefragtem Risiko fällig wird…

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