RECHT - Durchlaufende Posten

Auslagen sind keine Nebenkosten, der Aufwand für die Beauftragung Dritter allerdings schon – Gebühren, die Planer beispielsweise beim Grundbuchamt zu entrichten haben, sind Auslagen, die als durchlaufender Posten keinen Bestandteil der Nebenkosten des Pl

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Deutsches Ingenieurblatt 09/2012
Auslagen sind keine Nebenkosten, der Aufwand für die Beauftragung Dritter allerdings schon – Gebühren, die Planer beispielsweise beim Grundbuchamt zu entrichten haben, sind Auslagen, die als durchlaufender Posten keinen Bestandteil der Nebenkosten des Planers darstellen. Um dem Auftraggeber diese Beträge unverändert weiterberechnen zu können, ist ein Beleg der leistenden Stelle sinnvoll. Dieser gibt Auskunft darüber, wer Vertragspartner oder Gebührenschuldner ist: Der Auftraggeber und nicht der Planer. Solche Auslagen sind auch kein Bestandteil einer vertraglich vereinbarten Nebenkostenpauschale. Überträgt der Planer in Absprache mit dem Auftraggeber selbst Leistungen an Dritte, können diese mit der Pauschale abgegolten sein.

Anfrage 1: Ein Auftraggeber möchte wissen, ob ihm ein Planer die Gebühren, die dieser beim Grundbuchamt zu entrichten hatte, zusätzlich zu der vereinbarten Nebenkostenpauschale in Rechnung stellen könne. Schließlich sei die Erstellung von „Grunderwerbsplan und Grunderwerbsverzeichnis“ bei einer Verkehrsanlage als Teil der Leistungsphase 4 laut Anlage 12 zu Paragraf 46 Absatz 2 HOAI Teil des Auftrags an den Planer. Im Vertrag hätten sie für „sämtliche“ Nebenkosten nach Paragraf 14 Absatz 2 HOAI eine Pauschale vereinbart. In Paragraf 14 Absatz 2 HOAI sei im Satz 1 über den Wortlaut „insbesondere“ schließlich klargestellt, dass die nachfolgenden Nummern 1 bis 7 nicht abschließend seien. Er gehe davon aus, dass damit alle Kosten vom Planer zu tragen seien – somit auch die erforderlichen Gebühren beim Grundbuchamt…

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