Anfrage: Ein Auftraggeber gibt zwei Planungen in Auftrag. Zum einen soll ein See gestaltet werden, der durch eine Entnahme von Erdmaterial entstehen soll. Zum anderen soll ein Hochwasserschutzdeich in der Form geplant werden, dass das Erdmaterial aus dem See verwendet wird. Der Auftraggeber will wissen, wie sich das Honorar für die Planung nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ergibt. Bei den anrechenbaren Kosten stellt er zusätzlich die Frage, welche Kosten im Detail bei welchem Objekt anrechenbar sind.
Der See als Freianlagenobjekt
Die Gütestelle Honorar- und Vergaberecht (GHV) hierzu:
Zum See: Bei einem See handelt es sich als Objekt (§ 2 Nr. 1 HOAI) um eine Freianlage (§ 2 Nr. 11 HOAI), da dieser eine planerisch gestaltete Freifläche darstellt. Soweit die Anforderungen an die Planung nur eine Geländegestaltung und Pflanzung für eine Entnahmestelle umfassen, liegt Honorarzone II vor (Anlage 3.2.2 zu § 5 Abs. 4 Satz 2 HOAI). Dienen die Flächen dem Arten- und Biotopschutz, liegt mindestens Honorarzone III vor (Anlage 3.2.3 zu § 5 Abs. 4 Satz 2 HOAI). Kommen differenzierte Gestaltungsansprüche oder Biotopverbundfunktionen dazu, ist Honorarzone IV (Anlage 3.2.4 zu § 5 Abs. 4 Satz 2 HOAI) gegeben…
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