RECHT - Erdarbeiten doppelt anrechenbar?

Wenn aus dem Erdmaterial eines Objektes ein neues Objekt entsteht – Wird für einen Auftraggeber gleichzeitig ein See als Entnahmestelle und ein Deich als Einbringstelle für dasselbe Erdmaterial geplant, entsteht nach HOAI eine kuriose Honorarermittlung.

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Deutsches Ingenieurblatt 01-02/2013
Wenn aus dem Erdmaterial eines Objektes ein neues Objekt entsteht – Wird für einen Auftraggeber gleichzeitig ein See als Entnahmestelle und ein Deich als Einbringstelle für dasselbe Erdmaterial geplant, entsteht nach HOAI eine kuriose Honorarermittlung. Die Kosten für das Lösen, Laden, Transportieren und Einbringen sind doppelt anrechenbar und zwar sowohl bei den anrechenbaren Kosten des Sees als auch bei den anrechenbaren Kosten für den Deich.

Anfrage: Ein Auftraggeber gibt zwei Planungen in Auftrag. Zum einen soll ein See gestaltet werden, der durch eine Entnahme von Erdmaterial entstehen soll. Zum anderen soll ein Hochwasserschutzdeich in der Form geplant werden, dass das Erdmaterial aus dem See verwendet wird. Der Auftraggeber will wissen, wie sich das Honorar für die Planung nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ergibt. Bei den anrechenbaren Kosten stellt er zusätzlich die Frage, welche Kosten im Detail bei welchem Objekt anrechenbar sind.

Der See als Freianlagenobjekt
Die Gütestelle Honorar- und Vergaberecht (GHV) hierzu:
Zum See: Bei einem See handelt es sich als Objekt (§ 2 Nr. 1 HOAI) um eine Freianlage (§ 2 Nr. 11 HOAI), da dieser eine planerisch gestaltete Freifläche darstellt. Soweit die Anforderungen an die Planung nur eine Geländegestaltung und Pflanzung für eine Entnahmestelle umfassen, liegt Honorarzone II vor (Anlage 3.2.2 zu § 5 Abs. 4 Satz 2 HOAI). Dienen die Flächen dem Arten- und Biotopschutz, liegt mindestens Honorarzone III vor (Anlage 3.2.3 zu § 5 Abs. 4 Satz 2 HOAI). Kommen differenzierte Gestaltungsansprüche oder Biotopverbundfunktionen dazu, ist Honorarzone IV (Anlage 3.2.4 zu § 5 Abs. 4 Satz 2 HOAI) gegeben…

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