RECHT - Genau unterscheiden

Die Planungsleistungen für den Betrieb eines Objekts sind anrechenbar, die Betriebskosten aber nicht – Zu den nach HOAI anrechenbaren Kosten eines Objektes gehören nur die Kosten, die seiner Herstellung dienen und, als ein Teil von ihnen, jene Kosten, di

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Deutsches Ingenieurblatt 05/2012
Die Planungsleistungen für den Betrieb eines Objekts sind anrechenbar, die Betriebskosten aber nicht – Zu den nach HOAI anrechenbaren Kosten eines Objektes gehören nur die Kosten, die seiner Herstellung dienen und, als ein Teil von ihnen, jene Kosten, die für Funktionsprüfungen oder für den Nachweis der ordnungsgemäßen Herstellung aufgebracht werden müssen. Im Gegensatz dazu bilden die Kosten für die Inbetriebnahme, für die Wartung, für den Probebetrieb und für die Schulung des Betriebspersonals keinen Teil der anrechenbaren Kosten. Man muss als Planer also genau unterscheiden, denn folgerichtig sind die Leistungen, die den Betrieb einer Anlage betreffen, Besondere Leistungen und begründen auch einen gesonderten Vergütungsanspruch. Was das bedeuten kann, erhellen die Antworten, die kürzlich die Gütestelle Honorar- und Vergaberecht (GHV) in Mannheim auf drei Fragen zu diesem Thema gegeben hat.

Anfrage 1: Ein Auftraggeber fragt an, ob sein Planer die Kosten für den Nachweis der Betonqualität (Eigenüberwachung einer B IIBaustelle), die Verdichtungsnachweise, die Abnahmebefahrung der Kanäle und die Kranprüfung durch den TÜV den anrechenbaren Kosten hinzurechnen könne.
Anfrage 2: Ein Planer von Anlagen der Technischen Ausrüstung will wissen, ob die Ausschreibung von Wartungsleistungen eine Grund- oder eine Besondere Leistung sei. Sein Auftraggeber fordere dies mit der Leistungsphase 6, weil er die Vergabe von Technischen Anlagen auch von den Wartungskosten abhängig machen wolle.
Anfrage 3: Ein Planer von Abwasser- und Abfallanlagen will wissen, ob die Betreuung des Probebetriebs und der Inbetriebnahme eine Grund- oder eine Besondere Leistung sei. Der Auftraggeber vertrete die Meinung, dass es sich um eine Grundleistung handele, denn Probebetrieb und Inbetriebnahme seien im VOB-Vertrag enthalten. Schließlich könne nur durch die vom Planer erwartete Betreuung dieser Maßnahmen die Mangelfreiheit des VOB-Vertrags sichergestellt werden…

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