Über diesen Mindesturlaub hinaus werden bereits seit Längerem zusätzliche Urlaubstage vereinbart. Derartige Regelungen finden sich nicht nur in individuellen Arbeitsverträgen, sondern insbesondere auch in Tarifverträgen. In einer Reihe dieser Tarifverträge – insbesondere des öffentlichen Dienstes – gelten altersspezifische Urlaubsstaffelungen. Diese hat das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 20.03.2012 (Aktenzeichen 9 AZR 529/10) als altersdiskriminierend gewertet.
Der Ausgangsfall
Die bei Prozessbeginn 37 Jahre alte Klägerin ist als Angestellte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden in der Fünf-Tage-Woche bei einem Landkreis beschäftigt. Für das Beschäftigungsverhältnis gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Dieser gewährt Beschäftigten pro Kalenderjahr bei einer Fünf-Tage-Woche bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Urlaubstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Urlaubstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage. Die Klägerin begehrt für die beiden zurückliegenden Jahre jeweils einen zusätzlichen Urlaubstag, obwohl sie das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat…
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