Für die Einhaltung einer bestimmten Baukostenobergrenze spricht regelmäßig zuerst einmal nichts – selbst wenn eine Baukostenannahme in einem Ingenieurvertrag aufgenommen worden ist. Da die Planung ein fortschreitender Prozess ist, kann eine Baukostenannahme in einem Ingenieurvertrag nicht als persönliche Verpflichtung des Planers angesehen werden, für die Einhaltung eines bestimmten Baukostenbetrages in jedem Falle persönlich einzutreten. So sieht das jedenfalls die ständige Rechtsprechung und die ganz überwiegende Literaturmeinung. Baukostengarantien liegen vor, wenn der Planer erkennbar eine persönliche Haftung neben seiner Planungsverpflichtung für bestimmte Kostenobergrenzen übernimmt. Damit stünde neben seinen Pflichten, sich vertragsgerecht nach Ingenieurvertrag zu verhalten, selbständig die Verpflichtung, für von ihm erklärte Baukosten garantieren zu wollen…
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