Wiederholt haben die Gerichte entschieden, dass das festgelegte Mindest- und Höchsthonorar in seiner Verbindlichkeit über die in der HOAI festgesetzten Honorarparameter
- anrechenbare Kosten,
- Honorarzone,
- erbrachte Leistungen aus einem Leistungsbild und
- vereinbarter Honorarsatz mangels Festlegung eines Mindestsatzes ermittelt wird.
Das über diese Honorarparameter ermittelte Honorar als „gesetzliches“ Honorar ist allein über die Höhe der Honorarparameter so bestimmbar. Da die HOAI aber staatliches Preisrecht und kein Vertragsrecht ist, können die Parteien Leistungs- und Honorarverträge abschließen, ohne auf diese Honorarparameter Rücksicht zu nehmen. Lediglich das Ergebnis – so bei einer Nachkalkulation des vereinbarten Honorars über die Honorarparameter der HOAI – muss noch das Mindesthonorar erreichen und darf das Höchsthonorar nicht überschreiten…
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