RECHT - Mischverträge bleiben kompliziert

Der Bundesgerichtshof hat zwei Urteile zu kombinierten Ingenieurverträgen gefällt – ohne klares Ergebnis – Es ist und bleibt kompliziert: Weder in der HOAI in der Fassung von 2002 noch in der HOAI in der Fassung vom August 2009 ist die Honorierung für Mi

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Deutsches Ingenieurblatt 07-08/2012
Der Bundesgerichtshof hat zwei Urteile zu kombinierten Ingenieurverträgen gefällt – ohne klares Ergebnis – Es ist und bleibt kompliziert: Weder in der HOAI in der Fassung von 2002 noch in der HOAI in der Fassung vom August 2009 ist die Honorierung für Mischverträge zufriedenstellend geregelt. Auch zwei Urteile des Bundesgerichtshofs in dieser Sache, deren Ergebnisse im folgenden Artikel vorgestellt und besprochen werden, machen den Ingenieuren wenig Mut. Zeigen sie doch, dass auch das höchste Gericht einen konkreten Regelungsbedarf an dieser Stelle bisher noch nicht gesehen hat.

Wiederholt haben die Gerichte entschieden, dass das festgelegte Mindest- und Höchsthonorar in seiner Verbindlichkeit über die in der HOAI festgesetzten Honorarparameter
- anrechenbare Kosten,
- Honorarzone,
- erbrachte Leistungen aus einem Leistungsbild und
- vereinbarter Honorarsatz mangels Festlegung eines Mindestsatzes ermittelt wird.
Das über diese Honorarparameter ermittelte Honorar als „gesetzliches“ Honorar ist allein über die Höhe der Honorarparameter so bestimmbar. Da die HOAI aber staatliches Preisrecht und kein Vertragsrecht ist, können die Parteien Leistungs- und Honorarverträge abschließen, ohne auf diese Honorarparameter Rücksicht zu nehmen. Lediglich das Ergebnis – so bei einer Nachkalkulation des vereinbarten Honorars über die Honorarparameter der HOAI – muss noch das Mindesthonorar erreichen und darf das Höchsthonorar nicht überschreiten…

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