RECHT - Präzise Definition

Das OLG Köln grenzt die Verantwortung des Tragwerksplaners von der des Architekten ab – Die Verantwortung des Tragwerksplaners von der des Architekten abzugrenzen, ist immer eine etwas delikate Angelegenheit. Während der Architekt die gestalterische Plan

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Deutsches Ingenieurblatt 01-02/2012
Das OLG Köln grenzt die Verantwortung des Tragwerksplaners von der des Architekten ab – Die Verantwortung des Tragwerksplaners von der des Architekten abzugrenzen, ist immer eine etwas delikate Angelegenheit. Während der Architekt die gestalterische Planung eines Objektes zu verantworten hat, muss der Tragwerksplaner seine Tragwerksplanung nicht nur statisch konstruktiv entwickeln, sondern auch unter den Gesichtspunkten der Realisierung der Ideen des Architekten und denen der Wirtschaftlichkeit und der Gebrauchsfähigkeit. Enthält aber eine Objektplanung bereits fehlerhafte planerische Vorgaben des Architekten, die der Tragwerksplaner statisch fehlerfrei in eine Tragwerksplanung übersetzt, dann ist dem Tragwerksplaner kein Vorwurf zu machen, wie das Oberlandesgericht Köln neulich feststellte. das die Verantwortung des Tragwerksplaners exakt definiert hat.

Das Kooperationsgebot der am Bau beteiligten Bauunternehmer, Architekten und Ingenieure ist eine Kernverpflichtung. Diese Kernverpflichtung besteht rechtlich gesehen gegenüber der Bauherrenschaft, also gegenüber dem Auftraggeber. Aus der Kooperationsverpflichtung folgt aber gerade nicht, dass jeder Baubeteiligte für alles haftet, was irgendwie bei der Objektplanung, Objektausschreibung, Vergabe und der Objektüberwachung schiefgehen kann. Gehaftet wird immer nur innerhalb eines Vertragsverhältnisses gegenüber der Bauherrenschaft. Dieses Vertragsverhältnis muss verletzt sein mit der Konsequenz, dass der Bauherrenschaft auch ein Schaden entstanden ist…

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