Das Kooperationsgebot der am Bau beteiligten Bauunternehmer, Architekten und Ingenieure ist eine Kernverpflichtung. Diese Kernverpflichtung besteht rechtlich gesehen gegenüber der Bauherrenschaft, also gegenüber dem Auftraggeber. Aus der Kooperationsverpflichtung folgt aber gerade nicht, dass jeder Baubeteiligte für alles haftet, was irgendwie bei der Objektplanung, Objektausschreibung, Vergabe und der Objektüberwachung schiefgehen kann. Gehaftet wird immer nur innerhalb eines Vertragsverhältnisses gegenüber der Bauherrenschaft. Dieses Vertragsverhältnis muss verletzt sein mit der Konsequenz, dass der Bauherrenschaft auch ein Schaden entstanden ist…
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