Die Zuschlagsregeln der HOAI gelten in allen Planungsgewerken, also auch für Ingenieurbauwerke, für die Planung von Verkehrsanlagen, die Tragwerksplanung und für TGAPlanungen. Allerdings sind die allgemeinen Kosten der mitverplanten Ursprungssubstanz nicht mehr in die Honorarbasis einzurechnen. Eine Honorarvereinbarung oberhalb des Zwangszuschlags ist daher dringend erforderlich. Der Zuschlag wird gebunden an den Definitionskalender des Paragrafen 2 HOAI, dort in Ziffer 6. „Umbauten“ und Ziffer 7. „Modernisierungen“. Der Zuschlag wird für Ziffer 9 und Ziffer 10 nicht gewährt („Instandsetzungen“ und „Instandhaltungen“). Zuschläge sind wegen des erhöhten Planungsaufwandes und auch der erhöhten Planungsverantwortung bei der Altbausanierung möglich. Die Zuschläge sind insofern keine vom Verordnungsgeber gewährte Wohltat, sondern sollen einen Ausgleich für erhöhten Aufwand und Verantwortung des Planers darstellen…
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