Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 2012 (Aktenzeichen VII – ZR 128/11) fand ein Rechtsstreit seinen Abschluss, dessen Gegenstand Architektenleistungen waren, die in den Jahren 2001/2002 (also auf Basis der HOAI von 1996) beauftragt worden waren. Es ging dabei um den Neubau eines Studentenwohnheims in Nordbayern mit zehn Gebäuden und circa 220 Wohneinheiten, einer Tiefgarage, einem Verwaltungs- und Gemeinschaftshaus sowie einer Hausmeisterwohnung. Bereits in einer frühen Planungsphase ist bei einer Projektbesprechung deutlich geworden, dass die nach der Landesbauordnung erforderlichen Abstände gegen den Brandüberschlag von Gebäude zu Gebäude in der vorliegenden Planung nicht würden erreicht werden können. Da auf die Einschaltung eines Brandschutzgutachters verzichtet werden sollte, wurde der Objektplaner beauftragt, in Abstimmung mit dem Baurechtsamt und der Feuerwehr festzulegen, mit welchen Maßnahmen dies kompensiert werden könne und welche Pläne für den Brandschutz im Bauantrag einzureichen seien…
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