Das übersandte Datenblatt, welches den Adressaten auffordert, seine Unternehmensdaten anzugeben, wird meist mit einem Hinweis versehen, das Formular solle umgehend an eine zentrale Faxnummer des Branchenverzeichnisses zurückgeschickt werden. In Fließtexten wird dann der Vermerk untergebracht, dass die Aufnahme in das Gewerbeverzeichnis regelmäßig über einige Jahre hinweg mit Kosten verbunden ist und dass die Rücksendung ein Vertragsverhältnis begründet. Ein Hinweis zum Datenschutz wird meist fett gedruckt, wogegen die Kostenpflicht des Eintrages möglichst unauffällig platziert wird.
Diese Geschäftsmethode moniert der Bundesgerichtshof (BGH). Nachdem der Inhaber eines solchen „Branchenverzeichnisses“ versucht hatte, reihenweise über Anwälte Rechnungen durchzusetzen und hiermit offensichtlich auch erfolgreich war, hatte sich ein Betroffener gewehrt…
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