RECHT - Wenn Kosten als unüblich gelten

Bundesgerichtshof schiebt dem Missbrauch von Branchenverzeichnis-Einträgen im Internet einen Riegel vor – Die Einrichtung von Branchenverzeichnissen im Internet hat sich zu einem Geschäftsmodell entwickelt. Einträge in diese Datenbanken sind oft mit Kost

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Deutsches Ingenieurblatt 12/2012
Bundesgerichtshof schiebt dem Missbrauch von Branchenverzeichnis-Einträgen im Internet einen Riegel vor – Die Einrichtung von Branchenverzeichnissen im Internet hat sich zu einem Geschäftsmodell entwickelt. Einträge in diese Datenbanken sind oft mit Kosten im vierstelligen Bereich verbunden. Optisch erwecken einige dieser Seiten den Anschein, einen „amtlichen Charakter“ zu haben. Und auch die Formulare, die Gewerbetreibenden und Freiberuflern zugestellt werden, fördern diesen Eindruck. Häufig sind sie überschrieben mit Formulierungen wie „Eintragungsantrag in Gewerbedatenbank“ oder „Eintragung ins Gewerberegister“. Doch „amtlich“ ist daran nichts – die Absender möchten mit den Einträgen schlicht Geld verdienen.

Das übersandte Datenblatt, welches den Adressaten auffordert, seine Unternehmensdaten anzugeben, wird meist mit einem Hinweis versehen, das Formular solle umgehend an eine zentrale Faxnummer des Branchenverzeichnisses zurückgeschickt werden. In Fließtexten wird dann der Vermerk untergebracht, dass die Aufnahme in das Gewerbeverzeichnis regelmäßig über einige Jahre hinweg mit Kosten verbunden ist und dass die Rücksendung ein Vertragsverhältnis begründet. Ein Hinweis zum Datenschutz wird meist fett gedruckt, wogegen die Kostenpflicht des Eintrages möglichst unauffällig platziert wird.
Diese Geschäftsmethode moniert der Bundesgerichtshof (BGH). Nachdem der Inhaber eines solchen „Branchenverzeichnisses“ versucht hatte, reihenweise über Anwälte Rechnungen durchzusetzen und hiermit offensichtlich auch erfolgreich war, hatte sich ein Betroffener gewehrt…

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