Der Gesetzgeber sieht für den Nachweis des zweiten Rettungsweges prinzipiell zwei Möglichkeiten vor: Zum einen durch den Bau einer weiteren notwendigen Treppe nach Paragraf 34 der Musterbauordnung (MBO) (Abb. 1) oder durch eine mit Rettungsgeräten erreichbare Stelle (Abb. 2). Letztere Möglichkeit setzt voraus, dass die Feuerwehr über die hierfür erforderlichen Rettungsgeräte verfügt und bei Sonderbauten keine Bedenken hinsichtlich der Personenrettung hat…
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