Objektüberwachungsleistungen können – je nach Qualität der bauausführenden Unternehmen – aufwendig sein und über das Normalmaß hinausgehen. Eine überobligatorische Inanspruchnahme geltend zu machen, nutzt dem Objektüberwacher nichts, denn er trägt das unternehmerische Risiko. Und nicht nur das. Wann und in welcher Form Leistungswiederholungen erbracht werden, zeigt dieser Beitrag auf.
Bedauerlicherweise trägt der Objektüberwacher auch das Risiko, wenn die Bauherrenschaft ungeeignete Unternehmen beauftragt, die einer besonders intensiven Objektüberwachung unterliegen.
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