In den Köpfen der meisten Planer steckt immer noch die alte Rechtsprechung über die Leistungspflicht im Werkvertrag, nach der ein Bauwerk mangelfrei sein musste. Heute müssen die Vertragsleistungen Punkt für Punkt abgearbeitet und das auch dokumentiert werden. Dieser vermeintliche Nachteil birgt aber, wie der folgende Beitrag aus der Beratungspraxis der Gütestelle für Honorar- und Vergaberecht in Ludwigshafen zeigt, auch Vorteile. Dokumentiert der Planer nämlich die Entstehung der Planung, kann er bei Änderungswünschen viel einfacher ein Zusatzhonorar erwirken. Gibt der Auftraggeber dann noch die einzelnen Leistungen frei, ist Transparenz gegeben. Der Planer erbringt die geschuldete Leistung, der Auftraggeber erkennt dies an. Damit werden nachträgliche Streitigkeiten vermieden.
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